Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete auf Grund eines Urteils die Einverleibung einer Dienstbarkeit.
Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Verpflichteten den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des "Beschwerdegegenstandes" 50.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Verpflichtete habe auf Grund des Exekutionstitels bloß in die Einverleibung der Dienstbarkeit einzuwilligen und daher eine Willenserklärung abzugeben, die gemäß § 367 Abs 1 EO mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelte. Eine Exekution sei hiefür nicht zu bewilligen.
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, der gemäß § 78 EO auch in Exekutionssachen anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht in Geld, so ist der Oberste Gerichtshof, von hier nicht aktenkundigen und auch nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen, an den Ausspruch des Rechtsmittelgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gebunden (EvBl 1990/146 ua).
Da der Entscheidungsgegenstand hier gemäß dem somit bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes 50.000 S nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig. In einem solchen Fall kommt es aber darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt, nicht an (3 Ob 140/90 ua).
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