OGH 3Ob206/01t

OGH3Ob206/01t21.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carmen Maria J*****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Karl-Heinz J*****, vertreten durch Pichler-Weber-Schütz Rechtsanwälte & Strafverteidiger KEG in Judenburg, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 5. April 2001, GZ 3 R 69/01f-75, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Bezirksgerichtes Kindberg vom 29. Dezember 2000, GZ 2 C 129/97z-68, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem Teilurteil des Erstgerichtes wurde die Ehe der Streitteile aus beiderseitigem Verschulden geschieden, wobei das Verschulden des Beklagten überwiegt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig.

Mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 25. 6. 2001 wies das Berufungsgericht den ihm vom Erstgericht vorgelegten Antrag der Klägerin auf Abänderung dieses Ausspruchs samt der damit verbundenen ordentlichen Revision als unzulässig zurück.

Das Erstgericht stellte diesen Beschluss der Klägerin mit dem Auftrag zu, innerhalb von zwei Wochen die Revision zu verbessern, "als statt einer ordentlichen Revision eine außerordentliche Revision eingebracht wird".

Die Klägerin brachte innerhalb der ihr gesetzten Frist eine außerordentliche Revision ein.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision ist nicht zulässig.

Gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO ist in der hier vorliegenden familienrechtlichen Streitigkeit mangels Zulassung einer ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht nur eine außerordentliche Revision zulässig. Dementsprechend wäre von der Klägerin auch nicht ein Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit, sondern eine außerordentliche Revision direkt an den Obersten Gerichtshof einzubringen gewesen.

Der von der Klägerin dennoch gemäß § 508 ZPO an das Berufungsgericht gerichtete Abänderungsantrag betreffend den Ausspruch über die Nichtzulassung der ordentlichen Revision samt Ausführung derselben war daher von vornherein verfehlt. Da das Berufungsgericht jedoch in der Folge sowohl den Antrag nach § 508 ZPO als auch die "ordentliche" Revision zurückwies, die Klägerin diesen Beschluss unbekämpft ließ und diese somit unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, ist damit das Rechtsmittelrecht der Klägerin endgültig konsumiert (7 Ob 150/00k = EvBl 2001/22 mwN im gleich zu beurteilenden Fall des § 14 AußStrG).

Durch das - wenngleich über "Verbesserungsauftrag" des Erstgerichtes - erhobene zweite Rechtsmittel wurde gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des erhobenen Rechtsmittels verstoßen, der besagt, dass eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nur eine (einzige) Rechtsmittelschrift gegen die gleiche Entscheidung einbringen darf; das später einlangende Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Klägerin hätte diese für sie nachteilige Rechtsfolge nur dadurch vermeiden können, dass sie die - fälschlicherweise erfolgte - Zurückweisung auch ihres ersten als "ordentliche Revision" bezeichneten, richtigerweise als außerordentliche Revision zu behandelnden Rechtsmittels mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft hätte, was sie aber nach der Aktenlage aus welchen Gründen immer unterlassen hat (s schon 7 Ob 150/00k = EvBl 2001/22).

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