OGH 3Ob2027/96a (RS0105499)

OGH3Ob2027/96a10.7.1996

Rechtssatz

Lautet der Exekutionstitel auf Gewährung der Bucheinsicht, kann Exekution auf Duldung der Herstellung von Abschriften und Fotokopien nicht bewilligt werden. Wäre diese Verpflichtung materiell-rechtlich vom Begriff der Bucheinsicht umfaßt, kann der betreibende Gläubiger, wird ihm dies verwehrt, die Verhängung der angedrohten Geldstrafe und die Setzung einer weiteren Frist für die Gewährung der Bucheinsicht unter Androhung einer Geldstrafe beantragen. Dem Verpflichteten steht die Erhebung einer Klage nach § 35 EO offen.

Normen

EO §7 Ac
EO §35 Ag
EO §354 IB2
EO §354 IIA
EO §354 IV
EO §355 I
EO §355 VIIIa
GmbHG §22
HGB §118

3 Ob 2027/96aOGH10.07.1996
3 Ob 2012/96wOGH10.07.1996
3 Ob 194/09iOGH14.12.2009

Gegenteilig

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB02027_96A0000_002

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