OGH 3Ob202/60 (RS0020864)

OGH3Ob202/6022.6.1960

Rechtssatz

Die stillschweigende Erneuerung im Sinne des § 1115 ABGB bedeutet nicht den Schluß eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit, sondern Fortsetzung des alten Vertrages mit der Ausnahme, daß die Erneuerung, wenn es sich um eine Pacht handelt, nur auf eine Jahr oder auf die zum einmaligen Bezug der Nutzungen erforderliche längere Zeit geschieht.

Normen

ABGB §1115

3 Ob 202/60OGH22.06.1960

Veröff: MietSlg 7923 = EvBl 1960/271 S 459

6 Ob 175/64OGH10.06.1964

nur: Die stillschweigende Erneuerung im Sinne des § 1115 ABGB bedeutet nicht den Schluß eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit, sondern Fortsetzung des alten Vertrages. (T1) Veröff: MietSlg 16145 = JBl 1965,206

1 Ob 536/82OGH05.05.1982

nur T1

6 Ob 646/84OGH04.10.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Der alte Vertrag bleibt für die Regelung des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien auch weiterhin maßgebend. (T2)

6 Ob 541/85OGH09.10.1986

nur T1; Beisatz: Der Erneuerung des Zeitmietvertrages mit unbedingtem Endtermin berührt nur seine die Vertragsdauer betreffenden Bestimmungen, während der übrige Vertragsinhalt unverändert bestehen bleibt. (T3) Veröff: RdW 1987,258 = MietSlg XXXVII/39

5 Ob 599/87OGH04.12.1987

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T3; Veröff: SZ 60/263 = JBl 1988,451 (Hanel)

8 Ob 556/90OGH29.03.1990

Auch; Vgl aber; Beis wie T3, Beisatz: Mieterschutzgedanken, wie sie in SZ 60/263 bei Auflösung von Mietverträgen nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a bis d MRG erwogen wurden, sind auf den Erlöschungszeitpunkt erneuerter Pachtverträge nicht anzuwenden. Für den Auflösungstatbestand genügt objektiver Verzug. (T4)

3 Ob 570/91OGH27.11.1991

nur T1; Beisatz: In diesem Sinne können aber nur die im Vertrag schriftlich festgehaltenen Vertragspunkte als solche erhalten bleiben. Die erst durch das kokludente Verhalten eintretende Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer, also die Fixierung eines neuen Endzeitpunktes für das Mietverhältnis, ist aber dann jedenfalls nicht mehr "schriftlich" festgehalten. (T5)

8 Ob 542/92OGH09.04.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages erfolgt bei der Miete mit monatlicher Zinszahlung auf einen Monat. (T6) Veröff: JBl 1993,584

1 Ob 223/08pOGH26.05.2009

Auch; nur T1; Beis wie T6

4 Ob 174/18vOGH25.09.2018

Auch

4 Ob 190/20zOGH26.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19600622_OGH0002_0030OB00202_6000000_001

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