OGH 3Ob200/97a

OGH3Ob200/97a28.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Sparkasse ***** A*****, vertreten durch Dr.Friedrich Fromherz und Dr.Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichteten Parteien 1. Ing.Rudolf R*****, und 2. Gabriele R*****, wegen S 1,000.000,-- s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Gläubigerin A***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Grogger und Dr.Michele Lehner-Endlicher, Rechsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 7.Mai 1997, GZ 16 R 21/97w-46, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin übersieht, daß aus der vorliegenden Ausfertigung des Exekutionstitels (Versäumungsurteil) in keiner Weise hervorgeht, in welchem Ausmaß die einheitlich zugesprochene Forderung durch ihre beiden Höchstbetragshypotheken (jeweils samt Nebengebührensicherstellung) gesichert ist. Der von ihr angesprochene Punkt 9. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunden fehlt in den vorgelegten (unbeglaubigten) Teilkopien. Gerade die Entscheidung 3 Ob 151/94 (JBl 1995, 256 = ZIK 1995, 95 = JUSZ 1723) zeigt einen einfachen Weg der Herstellung von zur Anmeldung gemäß § 210 EO geeigneten Originalurkunden auf, der durch dann nicht unzumutbar ist, wenn die Bankkonten nur mehr in Form von Mikrofiches existieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte