OGH 3Ob2008/96g (RS0102769)

OGH3Ob2008/96g13.3.1996

Rechtssatz

Vermögen im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN ist zwar auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte oder geltend zu machende Forderung. § 110 Abs 1 Z 3 JN ist aber teleologisch dahin zu reduzieren, daß für einen prozeßunfähigen Ausländer, für den sein Heimatstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, zwecks Einbringung einer Klage vor einem österreichischen Gericht nur dann ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn er fürsorgebedürftig ist, das heißt, wenn es sich um dringende Maßnahmen gerade in bezug auf diese Forderung handelt.

Normen

ABGB §6
ABGB §7
JN §110 Abs1 Z3

3 Ob 2008/96gOGH13.03.1996

Veröff: SZ 69/67

6 Ob 42/03zOGH24.04.2003

Vgl; nur: Vermögen im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN ist zwar auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte oder geltend zu machende Forderung. (T1)

4 Nc 4/04gOGH16.03.2004

Auch; Beisatz: Ist die Klage bereits anhängig und unterliegt die klagende Parteinicht der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit so hat das Prozessgericht selbst die erforderlichen Vorkehrungen zur Beseitigung eines allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit nach den §§6 und 8 ZPO zu treffen, sofern sich nicht das zuständige ausländische Pflegschaftsgericht-nach Verständigung durch das Prozessgericht- doch dazu verstehen sollte, eine Betreuung für die Klägerin zu bestellen. (T2)

1 Ob 146/18dOGH21.11.2018

Vgl auch; Beisatz: Bei Forderungen gilt gemäß § 99 Abs 2 Satz 1 JN der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befindet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0030OB02008_96G0000_003

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