OGH 3Ob20/04v (RS0118737)

OGH3Ob20/04v22.2.2007

Rechtssatz

Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben (hier: Art 46 EuGVVO und Art 38 EuGVÜ).

Normen

EuGVÜ allg
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg
ZPO §502 Abs1 HI1
ZPO §502 Abs1 HIII7

3 Ob 20/04vOGH25.03.2004
3 Ob 189/04xOGH20.10.2004

nur: Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben. (T1); Beisatz: Hier: Art 37 Abs 2 EuGVÜ und Art 44 EuGVVO. Die bisherige restriktive Rsp des EuGH, welche lediglich gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Bewilligung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung ein weiteres auf die Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung beschränktes Rechtsmittel zulässt, ist weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung. (T2)

3 Ob 23/05mOGH27.04.2005

Beis wie T2

3 Ob 209/05iOGH24.11.2005

Veröff: SZ 2005/171

4 Ob 218/06xOGH21.11.2006

Auch; Beisatz: Das Fehlen von Entscheidungen zu einer Bestimmung der EuGVVO begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs1 ZPO, wenn es Rechtsprechung zu einer im relevanten Punkt unverändert übernommenen Vorgängerbestimmung des EuGVÜ gibt und das Rekursgericht davon nicht abgewichen ist. (T3)

3 Ob 233/06wOGH22.02.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 27 Z 1 EuGVÜ und Art 34 Z 1 EuGVVO. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0030OB00020_04V0000_001

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