OGH 3Ob2004/96v

OGH3Ob2004/96v29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft Österreich, ***** vertreten durch Dr.Werner Ungeringer und Dr.Anton Ullmann, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagte Partei Dr.Karl Friedrich S*****, wegen 1,344.339,47 S sA, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1,255.224,88 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20.Dezember 1995, GZ 2 R 266/94-84, womit infolge Berufung der beklagten Partei das durch Beschluß vom 10.Oktober 1994 berichtigte Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.September 1994, GZ 4 Cg 49/94-74, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden - abgesehen von der in Rechtskraft erwachsenen und daher unberührt bleibenden Abweisung des Klagebegehrens in Ansehung von 20 % Umsatzsteuer aus den ab 1.Jänner 1994 begehrten Verzugszinsen und der Teilbeträge von 30.816,40 S sA und 58.298,19 S sA (Punkt 4. der Entscheidung des Berufungsgerichtes) - aufgehoben.

Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung

Am 24.Mai 1985 schlossen die Streitteile einen Mietvertrag über eine Datenverarbeitungsmaschine und einen Typenraddrucker, einen Wartungsvertrag und einen Programmnutzungs-Lizenzvertrag. Die klagende Partei trat als Vermieterin auf. Am selben Tag schloß der Beklagte mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag über die Bereitstellung von "Anwenderprogrammen". Mit Ende des Monats März 1986 hoben die Streitteile den Mietvertrag, soweit er sich auf den Typenraddrucker bezog, einvernehmlich auf. Die am 24.Mai 1985 geschlossenen Verträge haben folgenden, auszugsweise zusammengefaßten Inhalt:

Mietvertrag:

Vertragsgegenstand sind Datenverarbeitungsmaschinen der klagenden Partei samt Betriebsprogrammen. Integrierende Vertragsbestandteile sind die am selben Tag abgeschlossenen Verträge über die Wartung und die Programmnutzungs-Lizenz. Das Vertragsverhältnis kann von jedem Partner zum Ende eines jeden Kalendermonats mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufgekündigt werden, der Beklagte verzichtet jedoch auf das Recht, den Vertrag vor Ablauf von 36 Monaten vom Tag der Abnahme zur Auflösung zu bringen. Als Übergabe des Mietgegenstands gilt der Zeitpunkt der Abnahme. Diese ist als erfolgt anzusehen, "wenn am Mietgegenstand durch einen Monat hindurch keine den Betrieb der EDV-Anlage (Abarbeitung der Programme) wesentlich beeinträchtigende Störung" auftrat. Die Monatsmiete beträgt netto 18.509 S, wovon auf den Typenraddrucker monatlich 1.501 S, einen Doppelblatteinzug monatlich 702 S und ein Anschlußkabel monatlich 100 S entfallen. Die Berechnung der Miete beginnt mit dem Tag der Abnahme des Mietgegenstands. Die monatlichen Mieten zuzüglich der darauf jeweils entfallenden Umsatzsteuer sind im voraus ohne Abzug am 1. eines jeden Kalendermonats fällig. Die Mietenzahlungen beginnen mit dem Tag, der auf den Tag der Abnahme folgt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % über der Bankrate berechnet. Die klagende Partei leistet Gewähr dafür, daß die vermieteten Geräte fabriksneu sind und eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit aufweisen. Deren Haftung für sämtliche Ansprüche des Beklagten, aus welchem Rechtsgrund sie immer geltend gemacht werden mögen, ist - soweit gesetzlich zulässig - auf zehn Monatsmieten des betroffenen Mietobjekts, höchstens aber auf 1,000.000 S beschränkt. Die Haftung "für den Schaden Dritter, für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder erhoffte, aber nicht eingetretene Ersparnisse wird ausgeschlossen". Die klagende Partei verpflichtet sich, das Personal des Beklagten bei Installation am Installationsort einen halben Tag lang kostenlos in der Bedienung des Mietgegenstands einzuschulen.

In einer Beilage zum Mietvertrag wird festgehalten:

"Der Vermieter bietet dem Mieter den Kauf der gemieteten EDV-Anlage zu nachstehenden Bedingungen an:

1. Bei einem Kündigungsverzicht auf seiten des Mieters auf die Dauer von 36 Monaten:

C) nach 36 Monaten gegen Zahlung von zwei Monatsmieten."

Wartungsvertrag:

Für die ersten drei Monate ab Abnahme der Anlage ist kein Wartungsentgelt zu entrichten. Die klagende Partei übernimmt die Wartung der vom Beklagten gemieteten Maschinen und Anlagen zu einem Betrag von monatlich netto 8.300 S. Davon entfallen auf den Typenraddrucker 836 S und dem Doppelblatteinzug 352 S monatlich netto. Die klagende Partei garantiert, daß innerhalb von drei Stunden auf Abruf zuzüglich Wegzeit mit PKW vom nächstgelegenen Wartungsstützpunkt ab telefonischer (auch fernschriftlicher) Störungsmeldung ein Techniker am Installationsort mit der Behebung der Störung beginnt. Falls die Reparatur innerhalb dieses Zeitraums nicht begonnen werden sollte, ist der Auftraggeber "pro begonnener Stunde der Hauptwartungsperiode hinsichtlich der Zahlung von einem Dreißigstel der monatlichen Wartungskosten befreit". Die Hauptwartungsperiode entfällt auf den Zeitraum zwischen 7.30 Uhr und 17.00 Uhr. Das Monatsentgelt ist zuzüglich aller überwälzbaren Steuern abzugsfrei im voraus am 1. jeden Kalendermonats fällig.

Programmnutzungs-Lizenzvertrag:

Dem Beklagten wird "das nicht übertragbare und nicht exklusive Recht zur Nutzung des eine Software darstellenden Betriebsprogramms für die den Vertragsgegenstand bildende EDV-Anlage (System 6/31) um ein Lizenzentgelt von monatlich netto 1.011 S überlassen. Dessen Fälligkeit und Zahlungsart richten sich nach den Bestimmungen des Mietvertrags "über die Bestimmungsanlage". Diese Vereinbarunng regelt auch den Haftungsumfang. Für die Erstinstallation der Anlage hat der Beklagte eine Pauschale von netto 7.450 S zu entrichten.

Die zwischen den Streitteilen am 24.Mai 1985 abgeschlossenen Vereinbarungen beruhen auf Vertragsformblättern der klagenden Partei und "ebenfalls standardisierten Änderungen und Ergänzungen".

Die Anlage wurde in den Kanzleiräumen des Beklagten am 3.Juni 1985 - an einem eigenen Stromkreis - fertig installiert. Die Leitungen zu den einzelnen Bildschirmen bestanden aus losen Kabeln. Spätestens am 8.August 1985 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, daß diese Art der Verlegung als Stör- und Fehlerquelle in Betracht kommt. Die klagende Partei verfügte im Zeitpunkt der Einrichtung der Anlage beim Beklagten über keine Geräte dieser Größenordnung, die "technisch auf einem neueren Stand gewesen" wären. Eine Alternative zum Typenraddrucker, der beim Betrieb immer wieder Probleme verursachte, stand Ende 1985/Anfang 1986 in Form eines Laserdruckers zur Verfügung. Die Schulung des Kanzleipersonals des Beklagten an der Hardware erfolgte nicht durch die klagende Partei, sondern sie wurde kostenlos von jenem Unternehmen durchgeführt, das dem Beklagten aufgrund einer gesonderten Vereinbarung die "Anwenderprogramme" zur Verfügung stellte. Am 10.Oktober und 11.November 1985 stellte die klagende Partei dem Beklagten für gekauftes Zubehör Beträge von 8.940 S und 10.548 S in Rechnung, die damals unbezahlt blieben.

Die durch die klagende Partei installierte Anlage arbeitete im Zeitraum vom 3.Juni bis inklusive 3.Juli 1985 "ohne wesentlich beeinträchtigende Störung". Am 4.Juli 1985 kam es erstmals zu einer gravierenden Störung. Die nächste trat dann am 23.Oktober 1985 auf. Die Störungen am Typenraddrucker traten bereits mit Inbetriebnahme der Anlage auf. Sie konnten jedoch bis zum 18.Dezember 1985 vom Kanzleipersonal des Beklagten "innerhalb von fünf bis ausnahmsweise 20 Minuten" behoben werden. Dem Beklagten entstand dadurch ein Mehraufwand an Papierkosten von 2.500 S. Nicht feststellbar ist, wieviele Störungen am Drucker tatsächlich eintraten und wieviele davon "auf eine unsachgemäße Handhabung ... bzw der Druckbefehle zurückzuführen" waren.

Anfang November 1985 häuften sich Störungen an der EDV-Anlage. Am 7.November 1985 wurde praktisch die gesamte Hardware mit Ausnahme des Gehäuses ausgetauscht. Weitere Störungen an der Hardware traten am 13. und 25.November und vom 18. bis 20.Dezember 1985 auf. Da weitere Störungen am Typenraddrucker schließlich nicht mehr behoben werden konnten, wurde Ende März 1986 ein vom Beklagten gekaufter Laserdrucker installiert.

Die Unbrauchbarkeit der EDV-Anlage bewegte sich zwischen 7,2 % und 4 % der Gesamtarbeitszeit. In den Jahren 1985 bis 1986 lag "der Negativstandard bei der sogenanntten Downtime, der Ausfallszeit der Hardware, bei 6 %". Das bedeutet, daß die Hardware dem Beklagten - von der ungünstigsten Annahme ausgehend - um 1,2 % weniger zur Verfügung stand als es der "Branchenstandard" erlaubte. Insgesamt handelte es sich dabei für den "gesamten streitgegenständlichen Zeitraum" um 63 Stunden, während der es "zu einem völligen oder teilweisen Stillstand" der EDV-Anlage - abgesehen von den Störfällen am Typenraddrucker - gekommen war.

Die vermietete Anlage des Systems 6/31 erfüllte jedoch im grundsätzlichen die Hardware- und Betriebssoftware-Voraussetzungen, um die in der Kanzlei des Beklagten abzuarbeitenden Programme zu bewältigen. Sie war also ihrer Art nach geeignet, die in einer österrreichischen Anwaltskanzlei anfallenden Aufgabenstellungen zu erfüllen. Ausreichend war auch die Kapazität des Hauptspeichers (512 Kilobyte) und des Plattenspeichers (64 Megabyte), um die bei Installierung der Anlage abzuarbeitenden Programme und die anfallenden Daten zu bewältigen.

Der Beklagte hatte mit dem Softwareunternehmen keinen Programmwartungsvertrag abgeschlossen. Unbeschadet dessen erhielt er jedoch bis 1986 "die neueste Systemplatte SYS 0" jeweils unentgeltlich zugesandt. Die Entwicklung der Anwenderprogramme erforderte eine erhöhte Speicherkapazität, sodaß die Kapazität des Hauptspeichers der gemieteten EDV-Anlage ab April 1986 nicht mehr ausreichte. Es kam deshalb dazu, daß bei Verwendung bestimmter Funktionen nicht mehr auf allen drei Bildschirmen der Anlage gleichzeitig gearbeitet werden konnte. Darauf wurde dem Beklagten vom Softwareunternehmen "eine neue SYS 0 übersandt, die den Programmstand vom 20.Dezember 1985 aufwies und die Kapazität des Hauptspeichers der EDV-Anlage des Beklagten nicht überforderte. Die "Rückführung der SYS 0" auf den Stand 20.Dezember 1985 wäre nur vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte eine "Aufstockung des Hauptspeichers" veranlaßt hatte. Die klagende Partei ist - ausgenommen am 7.August 1986 (Reparaturverspätung zumindest eine Stunde) - ihren Wartungspflichten nachgekommen. Durch die Störungen der EDV-Anlage entstanden dem Beklagten Telefonkosten von 10.000 S.

Am 5.Jänner 1988 (Eingang bei der klagenden Partei) zahlte der Beklagte 500.000 S mit der Widmung "für Mietvertrag vom 24.5.1995 netto S 416.666,67 20 % MWSt S 83.333,33". Dieser Widmung wurde von der klagenden Partei mit dem Schreiben ihres Vertreters vom 7.Jänner 1988 widersprochen. Die Verrechnung erfolgte dann nach dem Inhalt eines Schreibens vom 12.Jänner 1988 in der Weise, daß 456.691,67 S auf die "gesamte damalige Klagsforderung" und weitere 43.308,33 S "auf August und teilweise September 1986" angerechnet wurden. Am 27.Juni 1988 (Eingang bei der klagenden Partei) zahlte der Beklagte einen weiteren Betrag von 205.732,83 S und erläuterte diese Leistung in einem Schreiben vom 23.Juni 1988 ua wie folgt:

"Unter Bezugnahme auf die Beilage ./1 zum Mietvertrag vom 24.5.1985 nehme ich Ihr Angebot gemäß Punkt 1. c an und halte fest, daß damit die Anlage in mein Eigentum übergegangen ist. Gleichzeitig nehme ich die Überweisung des Endbetrrages laut nachstehender Aufstellung vor:

1 Monatsmiete a S 18.509,--

abzüglich Typenraddrucker

DIABLO 630 S 1.501,--

S 17.008,-- netto x 38 Monatsmieten

netto S 646.304,--

zuzüglich 20 % MWSt. S 129.260.80

S 775.564,80

abzüglich meiner bisherigen

Zahlungen von S 569.831,97

lt.Ihrem Schreiben vom 23.6.1988

insgesamt daher S 205.732.83.

Mit Schreiben vom 27.Juni 1988 widersprach die klagende Partei durch ihren Vertreter auch dieser Zahlungswidmung und wies darauf hin, daß ein Betrag von 69.831,97 S einen Gegenstand betreffe, der sich nicht auf den Mietzins für die EDV-Anlage beziehe. Die vereinbarten Voraussetzungen für einen Kauf lägen noch nicht vor. Als dessen Voraussetzung müsse der Mieter auch allen Zahlungsverpflichtungen inklusive Zinsen nachgekommen sein. Die Anlage verbleibe daher im Eigentum der klagenden Partei "bis zu einer Einigung über den Kauf und bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten einschließlich Kosten".

Dem widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 6.Juli 1988 und kündigte an, mit gleicher Post einen Betrag von 69.831,97 S als Restzahlung "im Sinne des Punktes 1. c der Beilage ./1 zum Mietvertrag vom 24.5.1985 zu überweisen". Überdies hielt er ua fest, daß das Kaufanbot nicht mit dem Wartungs- oder Softwarenutzungsvertrag zusammenhänge, aber auch nicht von der Bezahlung von Zinsen abhängig sei.

Der Vertreter der klagenden Partei wendete sich mit Schreiben vom 8.Juli 1988 auch gegen die Widmung des Betrags von 69.831,97 S und hob ua hervor, "daß auch die Berechnung der 36 Monate ab Abnahme zu erfolgen habe".

Mit Schreiben vom 13.Juli 1988 forderte der Beklagte die klagende Partei auf, "die Anlage bis längstens 20.7.1988 formgerecht zu übergeben, widrigenfalls eine Klage eingebracht werden würde". Diese sodann erhobene Klage wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen.

Die im Schreiben des Beklagten vom 23.Juni 1988 erwähnte Zahlung von 569.831,97 S ergibt sich aus einer "tatsächlichen Überweisung" von 500.000 S und einem weiteren Betrag von 69.831,97 S, der auf einer Gutschrift für den Typenraddrucker und anderen Zahlungen beruht, die "mit den streitgegenständlichen Ansprüchen nicht in Verbindung stehen".

Im "streitgegenständlichen Zeitraum betrug die Bankrate bis 22.Jänner 1987 4 %, bis 3.Dezember 1987 3,5 %, bis 25.August 1988 3 %, bis 19.Jänner 1989 4 %, bis 29.Juni 1989 5 %, bis 5.Oktober 1989 5,5 %, bis 31.Jänner 1991 6,5 %, bis 15.August 1991 7 %, bis 19.Dezember 1991 7,5 %, bis 16.Juli 1992 8 % und seit diesem Zeitpunkt 8,5 %.

Der Beklagte erlitt durch den Ausfall der EDV-Anlage keinen nachweisbaren Verdienstentgang.

Die klagende Partei begehrte - nach mehrmaliger Änderung ihres Urteilsantrags - den Zuspruch von 888.955,15 S samt 14,5 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen an Mietzins und Programmnutzungsentgelt bis Juni 1989 sowie an Wartungsentgelt bis 5.September 1992 und weiters 455.384,32 S an kapitalisierten Verzugszinsen zuzüglich 5 % Zinsen daraus und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsenbeträgen ab 5.September 1992. Vorgebracht wurde im wesentlichen, daß die Abnahme der EDV-Anlage längst erfolgt sei, weil jedenfalls im Zeitraum vom 4.Juli bis 30.Oktober 1995 keine wesentlichen Beeinträchtigungen aufgetreten seien. Es habe keiner Einschulungsmaßnahmen an der Hardware durch die klagende Partei bedurft, weil diese vom Softwareunternehmen durchgeführt worden sei. Es fehle auch an Anhaltspunkten dafür, daß die Bedienung der Hardware in der Kanzlei des Beklagten nicht funktioniert habe. Nach den getroffenen Vereinbarungen habe die EDV-Anlage bloß im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem neuesten Stand der Technik entsprechen müssen. Diese Vertragspflicht habe die klagende Partei auch erfüllt. Soweit der Beklagte Gegenforderungen behaupte, bestünden solche nicht zu Recht, weil die Haftung der klagenden Partei für Folgeschäden und entgangenen Gewinn im Mietvertrag ausgeschlossen worden sei. Die Verträge über die Hardware, die Software und die Datenkonvertierung seien - entgegen den Behauptungen des Beklagten - auch nicht als Einheit anzusehen.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß er aufgrund einer Systeminformation des Softwareanbieters davon ausgegangen sei, das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende EDV-System sei ausgereift und praktisch fehlerfrei. Die Anlage habe jedoch nach der Installation von Anfang an nicht ordnungsgemäß funktioniert. Das gelte besonders für den Typenraddrucker. Die Anlage habe jedenfalls zu keiner Zeit ein Monat lang ununterbrochen mängelfrei gearbeitet. Deren Abnahme sei auch deshalb noch nicht erfolgt, weil die klagende Partei ihrer vertraglichen Verpflichtung, das Personal des Beklagten einzuschulen, nicht erfüllt habe. Es treffe auch seit langem nicht mehr zu, daß das Mietobjekt dem neuesten Stand der technischen Entwicklung entspreche. Das Betriebssystem werde den erweiterten Programmanforderungen nicht mehr gerecht. Nach erheblichen Störungen beim Versuch, diesen Mangel zu beheben, habe der Programmstand auf den 20.Dezember 1985 zurückgeführt werden müssen. Die Anlage sei insgesamt 165 Stunden funktionsunfähig gewesen. Wäre deren Abnahme erfolgt, sei das Klagebegehren dennoch überhöht, weil die Miete und das Wartungsentgelt aufgrund der gegenüber einem normalen Funktionieren mindestens zu 50 % verringerten Einsatzzeit entsprechend zu mindern seien. Die Verträge über die Hardware, die Software und die Datenkonvertierung seien als Einheit anzusehen. Die Software habe zahlreiche unbehebbare Mängel aufgewiesen. Durch die Betriebsstörungen im EDV-System habe der Beklagte einen Verdienstentgang von 178.002 S erlitten. Es seien ihm deshalb auch Telefonspesen von mindestens 10.000 S und 2.500 S an Kosten für den durch den fehlerhaften Typenraddrucker verursachten Papiermehrverbrauch entstanden. Diese Beträge würden, soweit die Klageforderung zu Recht bestehen sollte, aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - im zweiten Rechtsgang - mit 864.803,75 S samt 14,5 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und 397.150,93 S samt 5 % Zinsen ab 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen statt. Dagegen wies es das Mehrbegehren von 47.749,35 S (rechnerisch richtig: 24.151,40 S) samt 14,5 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und 51.960,15 S (rechnerisch richtig: 58.233,39 S) samt 5 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen ab und vertrat in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen die Ansicht, daß die klagende Partei nur die EDV-Anlage samt Betriebssystem, jedoch nicht die Anwenderprogramme vermietet habe. Es sei daher nicht auf jene Rechtslage einzugehen, die im Falle einer Vertragseinheit bestanden hätte. Die klagende Partei habe Anspruch auf Bezahlung der Miete, des Wartungs- und des Lizenzentgelts. Die Zahlungspflicht beginne ab dem Tag der Abnahme des Mietgegenstands. Diese sei mit 3.Juli 1985 erfolgt, weil erst ab dem 4.Juli 1985 wesentliche Mängel aufgetreten seien. Eine Minderung des Mietzinses gemäß § 1096 ABGB scheide aus. Die EDV-Anlage sei dem Beklagten nämlich im ungünstigsten Fall nur um 1,2 % weniger zur Verfügung gestanden, als es der "Branchenstandard" erlaubt habe. Das sei "eine vernachlässigbare Größe". Das Kanzleipersonal des Beklagten sei an der EDV-Anlage auch eingeschult worden. Daß diese Schulung nicht die klagende Partei, sondern das Softwareunternehmen veranlaßt habe, sei nicht maßgebend. Die Zahlungen des Beklagten seien in der durch § 1416 ABGB angeordneten Tilgungsreihenfolge zu verrechnen, weil die klagende Partei der vom Beklagten ausgesprochenen Widmung widersprochen habe. Das bedeute aber, daß die Leistungen des Beklagten zuerst auf die Zinsen samt Umsatzsteuer und dann erst auf die Kapitalschuld anzurechnen seien. Daraus ergäben sich die der klagenden Partei zugesprochenen Beträge. Soweit der Beklagte aufrechnungsweise Gegenforderungen eingewendet habe, handle es sich dabei um Mangelfolgeschäden, von deren Ersatz sich die klagende Partei im Vertrag rechtswirksam freigezeichnet habe. Was den behaupteten Verdienstentgang betreffe, fehle es überdies an dessen Nachweis. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die EDV-Anlage auch nur im Zeitpunkt ihrer Installation fabriksneu und dem neuesten Stand der technischen Entwicklung entsprechen müssen. Diese Voraussetzungen seien aber erfüllt worden.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung infolge Berufung des Beklagten teilweise ab und sprach - einschließlich ihrer unbekämpft gebliebenen und bestätigten Teile - aus, daß die Klageforderung zu a) mit 885.138,75 S sA und zu b) mit 397.086,13 S "an kapitalisierten Zinsen sA" zu Recht und zu a) mit 30.816,40 S sA und zu b) mit 58.298,19 S "an kapitalisierten Zinsen sA" nicht zu Recht bestehe. Auch die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung von 190.500 S bestehe nicht zu Recht, sodaß der Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei a) 858.138,75 S samt 14,5 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den bis 31.Dezember 1993 aufgelaufenen Zinsenbeträgen, und b) 397.086,13 S samt 4 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den bis 31.Dezember 1993 aufgelaufenen Zinsenbeträgen zu bezahlen. Abgewiesen wurden dagegen die Mehrbegehren von 30.816,40 S sA zu a) und 58.298,19 S sA zu b) sowie schlüssig 20 % Umsatzsteuer aus den ab 1.Jänner 1994 begehrten Verzugszinsen. Überdies sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei und erwog in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen, daß die Darlegungen des Beklagten, die klagende Partei habe "auch allfällige (Anwender-)Software-Mängel zu vertreten", weil die mit der klagenden Partei und dem Softwareunternehmen geschlossenen Verträge als Einheit anzusehen seien, wegen des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich seien. Der Beklagte habe nämlich im Verfahren erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet, das seiner jetzt vertretenen Ansicht als Grundlage dienen könnte. Außerdem seien nach der Berufungsentscheidung im Softwareprozeß auch keine vom Beklagten rechtzeitig gerügten Mängel festgestellt worden. Mangels des Nachweises von Softwaremängeln müsse daher auch die Argumentation, daß die Funktionstüchtigkeit der Anwenderprogramme Geschäftsgrundlage der mit der klagenden Partei geschlossenen Verträge gewesen sei, ins Leere gehen. Soweit sich der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren darauf berufe, daß es an einer Abnahme des Mietobjekts fehle, weil ein Funktionstest unterblieben sei, handle es sich ebenso um eine im Verfahren zweiter Instanz nicht zu erörternde Neuerung. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit der EDV-Anlage zu beweisen. Es sei daher nur vom festgestellten unteren Grenzwert der Ausfallszeit (4 %) auszugehen. Dieser liege jedoch "unter dem Branchenstandard", sodaß das Mietobjekt als mängelfrei anzusehen sei. Es komme damit keine Mietzinsreduktion gemäß § 1096 ABGB in Betracht. Der Beklagte habe sich im Verfahren erster Instanz nicht darauf berufen, daß die vertragliche Haftungsfreizeichnung der klagenden Partei ua für entgangenem Gewinn und Folgeschäden gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße. Es sei daher auch nicht zu prüfen gewesen, ob die betreffende Vertragsklausel einer Inhaltskontrolle standhalte. Die auf dieses Thema bezogene Berufungsargumentation verletze also ebenso das Neuerungsverbot. Der Beklagte übe als Rechtsanwalt einen "freien Beruf" und damit keine gewerbliche Tätigkeit aus. Er sei somit nicht Kaufmann. Der gesetzliche Zinssatz von 5 % gemäß § 352 Abs 1 HGB setze jedoch ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraus. Ein solches liege mangels Kaufmannseigenschaft des Beklagten nicht vor, weshalb der Zinssatz für die der klagenden Partei zustehenden kapitalisierten Zinsen nur 4 % betrage. Die in § 1416 ABGB angeordnete Tilgungsreihenfolge unterscheide nicht danach, ob Teile des "insgesamt bereits fälligen Kapitals" früher als andere fällig geworden seien. Demnach sei bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem vorliegenden so vorzugehen, daß entsprechend der durch das Erstgericht vorgenommenen Anrechnung "zuerst die insgesamt fälligen Zinsen und dann das insgesamt bereits fällige Kapital abgerechnet" werde und "keine Differenzierung etwa nach monatlichen Raten als gesonderte Schuldposten" erfolge. Der vom Beklagten gegen diese Tilgungsreihenfolge erhobene und auf Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 1416 gestützte Einwand sei somit unzutreffend. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei jedoch das Wartungsentgelt für September 1992 nicht ungekürzt zuzusprechen gewesen, weil der Wartungsvertrag bereits am 5.September 1992 geendet habe. Ob der Beklagte von der für das Mietobjekt vereinbarten Kaufoption wirksam Gebrauch gemacht habe, sei nicht entscheidungswesentlich, da sich das Klagebegehren auf den Mietzins und das Programmnutzungsentgelt bis Juni 1988 beschränke. Die klagende Partei habe allerdings auch keinen Anspruch auf Bezahlung von Umsatzsteuer aus den Verzugszinsen. Der Europäische Gerichtshof habe nämlich mit Urteil vom 1.Juli 1982 erkannt, daß der Begriff des "Gegenwertes" nach Art 8 Abs 1 lit a der 2. MWSt-Richtlinie nicht die Zinsen umfasse, die einem Unternehmer durch eine gerichtliche Entscheidung deshalb zuerkannt würden, weil die erforderliche Leistung im Fälligkeitszeitpunkt unterblieben sei. Diese Rechtslage sei auch nach der 6. MWSt-Richtlinie maßgebend. Das Umsatzsteuergesetz 1994 sei daher richtlinienkonform dahin auszulegen, daß Verzugszinsen kein Entgelt darstellten und daher auch nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Diese Rechtslage gelte für Österreich "bereits ab Einbeziehung in den europäischen Wirtschaftsraum", also seit 1.Jänner 1994. Das Klagebegehren auf Zahlung von Umsatzsteuer aus den Verzugszinsen sei somit ab diesem Zeitpunkt abzuweisen gewesen. Im Sinne des § 545 Abs 3 Geo sei in Abänderung des Ersturteils zur Erledigung der Aufrechnungseinrede des Beklagten eine mehrgliedrige Entscheidung zu fällen gewesen. Die ordentliche Revision sei schon deshalb zulässig, weil "zur Frage des Vorgehens nach § 1416 ABGB bei Dauerschuldverhältnissen" - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.

Nach den Vereinbarungen der Streitteile wurde eine Haftung der klagenden Partei "für den Schaden Dritter, für Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder erhoffte, aber nicht eingetretene Ersparnisse" ausgeschlossen. Der Beklagte vertritt erst im Rechtsmittelverfahren die Ansicht, daß ihn diese, auf einem Vertragsformblatt der klagenden Partei beruhende Regelung gröblich benachteilige und daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig sei. Er unterließ es jedoch, ein diese Rechtsansicht stützendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz zu erstatten. Er vertritt allerdings im Revisionsverfahren die Ansicht, eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB schlüssig dadurch behauptet zu haben, daß er - unbeschadet der vertraglichen Haftungsfreizeichnungsklausel - aufrechnungsweise Gegenforderungen geltend gemacht habe. Der erkennende Senat vermag sich diesem Standpunkt nicht anzuschließen. Es entspricht nämlich herrschender Ansicht, daß die Nichtigkeit einer in einem Vertragsformblatt enthaltenen Bestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nur über Einwendung wahrzunehmen ist (ÖBA 1990, 466 [Jabornegg]; SZ 61/235; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 248 zu § 879; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 25 zu § 879; Koziol/Welser, Grundriß I10 147). Es genügt zwar auch eine zumindest schlüssige Geltendmachung durch ein entsprechendes Sachvorbringen (ÖBA 1990, 466 [Jabornegg]), ein solches kann jedoch - entgegen der Ansicht des Beklagten - gewöhnlich nicht schon darin erblickt werden, daß gegen das Klagebegehren aufrechnungsweise Gegenforderungen eingewendet werden, denen irgendein vertraglicher Haftungsausschluß entgegenstehen könnte. Aus einer prozessualen Aufrechnungseinrede allein läßt sich nämlich häufig noch nicht auf eine vertragliche Ungleichgewichtslage schließen, die aber verwirklicht sein müßte, um bestimmte Klauseln der einer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung zugrunde liegenden Vertragsschablone als die Rechtsposition des Vertragspartners des Formblattverwenders gröblich benachteiligend anzusehen (SZ 63/203; SZ 57/41; SZ 56/62). Die teilweise Sittenwidrigkeit der hier zu beurteilenden vertraglichen Freizeichnungsklausel liegt zwar auf der Hand, weil die Haftung der klagenden Partei auch für Vorsatz und jede Art eines sonst groben Verschuldens ausgeschlossen wurde (JBl 1993, 397; SZ 57/184; SZ 51/169; SZ 41/139; SZ 36/38; Koziol/Welser aaO 113 mwN). Das vermag die Argumentation des Beklagten aber deshalb nicht zu stützen, weil eine Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 3 ABGB nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der davon betroffenen Vertragsklausel, sondern nur zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt führt (SZ 58/119; SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [F.Bydlinski]; Koziol/Welser aaO 148; Krejci in Rummel aaO Rz 256 zu § 879 je mzwN). Das bedeutet aber im vorliegenden Fall, daß sich die klagende Partei ohne weiteres von der Haftung für Vermögensschäden freizeichnen durfte, deren Ursache in einem leicht fahrlässigen Fehlverhalten liegt. Wenn auch ein Haftungsausschluß nur wirksam ist, soweit die Vertragspartner im Zeitpunkt ihrer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung überhaupt mit der Möglichkeit eines Schadens rechnen konnten (SZ 51/169; SZ 48/67), stützt auch das nicht den Prozeßstandpunkt des Beklagten. Die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden stellen nämlich ein geradezu typisch vorhersehbares Risiko der Fehlfunktion einer für bestimmte Betriebsabläufe wichtigen Datenverarbeitungsanlage dar. Die Beweislast für die Rechtsunwirksamkeit einer Freizeichnungsklausel trifft aber den, der sich darauf beruft (SZ 51/169). Vom Beklagten wurde jedoch im Verfahren erster Instanz auch nicht vorgebracht, daß eine durch die klagende Partei zumindest grob fahrlässig begangene Vertragsverletzung die aufrechnungsweise eingewendeten Vermögensschäden verursacht hätte. Das Berufungsgericht ging demnach zutreffend davon aus, daß die erst im Verfahren zweiter Instanz erhobenen und auf § 879 Abs 3 ABGB gestützten Behauptungen als unzulässige Neuerungen unbeachtlich sind.

Der Versuch des Beklagten, den Begriff "Folgeschäden" nur auf Drittschäden zu beziehen, muß - unabhängig von der Frage, ob es einer vertraglichen Haftungsfreizeichnung bedürfte, soweit Drittschäden bereits nach dem Gesetz nicht ersatzfähig wären - schon deshalb scheitern, weil in dem von der klagenden Partei verwendeten Vertragsformblatt die "Haftung für den Schaden Dritter" gesondert ausgeschlossen wurde.

Soweit das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung feststellte, daß der Negativstandard bei der Ausfallszeit der Hardware in den Jahren 1985 bis 1986 nach dem Branchenstandard bei 6 % lag, kann das in Verbindung mit dem zur Begründung herangezogenen Sachverständigengutachten nur bedeuten, daß es damals keine am Markt verfügbare und handelsübliche Hardware gab, deren technische Verläßlichkeit - über einen längeren Zeitraum betrachtet - größer als der festgestellte Branchenstandard gewesen wäre. Findet der Kunde aber eine nach diesen technischen Gegebenheiten gestaltete Marktsituation vor, darf er, anders als die Revision darzulegen versucht, nicht davon ausgehen, daß eine jeden Ausfall ausschließende absolute Betriebssicherheit zu den im Sinne des § 922 ABGB gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer EDV-Anlage gehört. Das Bestandobjekt wäre also nur dann im Sinne des § 1096 Abs 1 ABGB wegen Mangelhaftigkeit für den bedungenen Gebrauch mehr oder weniger untauglich gewesen, wenn dessen Betriebssicherheit nicht dem durch die Vorinstanzen festgestellten, damals erreichbaren Standard entsprochen hätte. Daß die allgemeine Erfahrungstatsache der nach dem seinerzeitigen Stand der technischen Entwicklung nicht absolut gewährleisteten Betriebssicherheit einer EDV-Anlage auch dem Beklagten bewußt war, belegen die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Verträge. So sollte nach dem Mietvertrag die EDV-Anlage erst dann als abgenommen gelten, wenn bei ihrem Betrieb ein Monat lang keine "wesentlich beeinträchtigende Störung" auftrat. Außerdem sollte der Wartungsvertrag als Dauerschuldverhältnis gerade eine Vorsorge für erwartete Störfälle darstellen und ein Anspruch auf Bezahlung eines Wartungsentgelts im übrigen erst "drei Monate ab Abnahme" entstehen, weil offenbar für einen bestimmten Zeitraum nach der Installation mit einer besonderen Störanfälligkeit der EDV-Anlage gerechnet wurde. Der Beklagte konnte somit nach der für die Brauchbarkeit des Mietobjekts wesentlichen Verkehrssitte (EvBl 1966/371) nur mit einer Betriebssicherheit rechnen, die im Rahmen des damals gegebenen technischen Standards lag. Es stellt sich dann aber nicht das in der Revision angesprochene Beweislastproblem. Lag die Ausfallszeit der EDV-Anlage nach den getroffenen Feststellungen - wie hier - innerhalb einer bestimmten Bandbreite, läßt sich für die Beurteilung des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Mietzinsminderung über einen längeren Beobachtungszeitraum weder der untere noch der obere Grenzwert, sondern nur ein Mittelwert heranziehen. Dieser liegt aber bei Grenzwerten von 4 bis 7,2 % noch immer bei einer Ausfallszeit, die unter 6 % der Gesamtbetriebszeit lag und daher jenen Anforderungen entsprach, die nach den damaligen technischen Gegebenheiten gewöhnlich erreichbar waren. Die klagende Partei verschaffte dem Beklagten daher den bedungenen Gebrauch der gemieteten EDV-Anlage, sodaß sich eine Minderung des Mietzinses gemäß § 1096 ABGB um 7,2 % nicht mit dem vom Beklagten ins Treffen geführten Argument begründen läßt, er habe einen vertraglichen Anspruch auf eine 100 %ige Betriebssicherheit der Hardware. In diesem Zusammenhang sind auch die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hervorzuheben, daß die klagende Partei damals keine EDV-Anlage zur Verfügung hatte, "die technisch auf einem neueren Stand gewesen wäre", und der Mietgegenstand die "Hardware- und Betriebsoftware-Voraussetzungen" erfüllte, um die in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten "abzuarbeitenden Programme bewältigen zu können". Die dem Beklagten vermietete EDV-Anlage war also ihrer Art nach geeignet, "die in einer österreichischen Anwaltskanzlei anfallenden Aufgabenstellungen zu bewältigen".

Dem Revisionswerber ist auch nicht darin zu folgen, daß die klagende Partei die Verletzung einer "Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht" zu vertreten habe, weil sie den Mietvertrag über die EDV-Anlage im Bewußtsein geschlossen habe, daß deren Speicherkapazität "nur für den Zeitpunkt der Installation" ausreiche, eine "entsprechende Aufstockung" jedoch in unmittelbarer Zukunft unvermeidlich sein werde. Diese Darlegungen lassen nämlich die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung unbeachtet, daß der Beklagte mit dem Software-Unternehmen "als einziger der Programmanwender dieses Systems keinen Programmwartungsvertrag abgeschlossen" hatte, nach dessen Inhalt "sämtliche Anwenderprogramme jeweils in fortentwickelter Form zur Verfügung stehen sollten". Die klagende Partei mußte demnach bei Vertragsschluß gar nicht damit rechnen, daß der Hauptspeicher der vermieteten EDV-Anlage etwa zehn Monate nach Inbetriebnahme durch die Verwendung neuer Systemplatten mit aufgerüsteten Anwenderprogrammen nicht mehr ausreichen werde, um den Anforderungen im Kanzleibetrieb des Beklagten weiterhin zu genügen. Ausgehend vom Informationsstand, den die klagende Partei bei Vertragsschluß haben konnte, wäre es, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, tatsächlich unwirtschaftlich gewesen, dem Beklagten eine EDV-Anlage mit einem Hauptspeicher anzubieten, der im Verhältnis zur Aufgabenstellung überdimensioniert gewesen wäre. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob die klagende Partei eine EDV-Anlage mit einem Hauptspeicher größerer Dimension als Mietobjekt zur Verfügung zu stellen gehabt hätte, wenn ein Programmwartungsvertrag auch vom Beklagten abgeschlossen worden und somit die Notwendigkeit einer baldigen Erweiterung des Hauptspeichers vorhersehbar gewesen wäre (vgl zu diesem Sonderproblem etwa: BGH CR 1986, 799 = WM 1986, 1255).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren behauptete, eine "Abnahme des Mietgegenstands" hätte die erfolgreiche Durchführung eines Funktionstests durch die klagende Partei zur Voraussetzung gehabt, handelte es sich dabei - entgegen dem in der Revision begründeten Prozeßstandpunkt - nicht nur um einen "neuen rechtlichen Gesichtspunkt", sondern, wie das Gericht zweiter Instanz darlegte, um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Es könnte nämlich vorerst nur auf der Tatsachenebene geklärt werden, ob das Mietobjekt aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nur nach einem erfolgreichen Funktionstest durch die klagende Partei als abgenommen gelten sollte. Ein derartiges Prozeßvorbringen wurde aber vom Revisionswerber im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Zu Unrecht rügt der Beklagte auch einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz, der darin liegen soll, daß das Berufungsgericht auf die dem Rechtsmittelschriftsatz angeschlossenen Kopien von Aktenvermerken nicht Bedacht genommen habe. Wie der Beklagte auch noch in der Revision ausführt, wäre ihm auf der Grundlage dieser Aktenvermerke der Beweis gelungen, daß die Abnahme des Mietobjekts nicht schon am 3.Juni 1985 erfolgt sein konnte. Im Rahmen einer Beweisrüge ist aber im Berufungsverfahren nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage richtig würdigte, nicht aber, ob dessen Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 482). Werden daher erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin ein Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken (Kodek in Rechberger aaO mN aus der Rsp). Da somit der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens nicht vorliegt, stellt der auf die "Ablichtungen der Aktenvermerke" bezogene Teil der Revision lediglich eine im Verfahren dritter Instanz unzulässige Beweisrüge dar.

Was den Zinsenzuspruch betrifft, stellten die Vorinstanzen fest, daß der Beklagte, sollte er in Zahlungsverzug geraten, aufgrund der getroffenen Vereinbarungen "Verzugszinsen in Höhe von 6 % über der Bankrate" zu leisten hat. Dem zu beurteilenden Sachverhalt ist auch die Entwicklung der "Bankrate" im hier maßgebenden Zeitraum zu entnehmen. Soweit der klagenden Partei deshalb Verzugszinsen aufgrund eines im Zeitablauf jeweils bestimmt bezeichneten Zinsfußes zugesprochen wurden, wendet der Beklagte dagegen ein, es sei nicht von einem festen, sondern von einem "beweglichen Zinsfuß" auszugehen. Der "(starre und überhöhte) Zuspruch von Zinsen" für den Zeitraum nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei demnach rechtlich verfehlt und durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Gemäß § 7 Abs 1 EO darf nämlich die Zwangsvollstreckung nur bewilligt werden, wenn aus dem dem Exekutionsantrag zugrunde gelegten Titel - neben anderen Erfordernissen - auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Diesen an die Bestimmtheit eines Exekutionstitels zu stellenden Anforderungen entspräche der vom Beklagten für richtig gehaltene Zinsenzuspruch nicht. Die Verzugszinsenschuld des Beklagten wäre nämlich unbestimmt, wenn dem Exekutionstitel kein fester Zinssatz, sondern bloß ein nach der Entwicklung der "Bankrate" variierender Zinsfuß zu entnehmen wäre. Eine bloße Bestimmbarkeit der Leistung, etwa dadurch, daß sich deren Höhe erst aus beizubringenden Urkunden ergeben könnte (SZ 25/224; SZ 24/294), ermöglicht aber keine Exekutionsbewilligung. Fehlt es - wie gewöhnlich bei einem Zinsenzuspruch - an der ziffernmäßigen Bestimmtheit der aufgetragenen Leistung, ist der Exekutionstitel nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich der Schuldbetrag durch eine einfache Rechenoperation ermitteln läßt (MietSlg 21.869/23). Soweit die "Bankrate" nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz den Grenzwert von 8,5 % unterschreiten sollte, kann der Beklagte Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 Abs 1 EO erheben, falls die klagende Partei dann weiterhin auf die Einbringung von 14,5 % Zinsen aus dem geschuldeten Kapital Exekution führte.

Wie im Berufungsverfahren ist der Beklagte auch noch in der Revision der Ansicht, er sei wegen der "Unteilbarkeit des EDV-Systems" berechtigt gewesen, der klagenden Partei "sämtliche Störungen und Mängel des Systems, unabhängig davon, ob sie der Hard- oder der Software zuzuordnen" gewesen seien, entgegenzuhalten. Das Berufungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, daß die auf die "Einheit des Vertrages über die Hard- und Software" bezogenen Rechtsmittelausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen hätten. Der Hard- und der Softwareprozeß seien nämlich teilweise zur gemeinsamen Verhandlung verbunden gewesen. Während der Verbindung sei aber in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15.April 1993 in Ansehung "der Einheit des Vertrages über die Hard- und Software ein ausführliches Vorbringen erstattet" worden.

Dem Beklagten ist zuzugestehen, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen erstattet, daß der Software- und der Hardwarevertrag "eine wirtschaftliche Einheit und in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig" gewesen seien, in dieser Allgemeinheit unrichtig ist. Der Revisionswerber behauptete nämlich in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15.April 1993, als der Software- und der Hardwareprozeß zur gemeinsamen Verhandlung verbunden waren, daß sich "die Einheitlichkeit des Vertrages über die Hardware, die Software und die Konvertierung auch aus der Tatsache" ergebe, "daß die Auslieferung der Hardware und die Durchführung der Konvertierung erst nach Zustimmung" des Softwarelieferanten erfolgt sei (ON 70 S. 11). In derselben Verhandlungstagsatzung behauptete der Beklagte schließlich aber auch noch bestimmt bezeichnete und nach seiner Meinung "unbehebbare Mängel" der Software (ON 70 S. 14). Im übrigen wurde bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht, daß die Software nach dem mit deren Lieferanten abgeschlossenen "Programm-Nutzungsvertrag ... nur auf der von der klagenden Partei vermieteten EDV-Anlage betrieben werden" könnte, die Nutzungsdauer der Programme gegenüber dem Softwarelieferanten mit dem Zeitraum beschränkt worden sei, "als der Beklagte die von der klagenden Partei gemietete EDV-Anlage in seiner Kanzlei in Benützung" habe und deren klagloser Betrieb "sowohl eine einwandfreie Hardware als auch eine einwandfreie Software" voraussetze. Weise eine Komponente Mängel auf, werde die Benützbarkeit der gesamten Anlage beeinträchtigt (ON 3 S. 2). Schließlich bestritt der Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14.Oktober 1986 auch das Vorbringen der klagenden Partei, sie habe keinen Einfluß auf die Anwenderprogramme und es seien die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen "ausschließlich in den drei Verträgen (Anmerkung: mit der klagenden Partei) festgehalten, die eine Einheit bilden" würden (ON 4 S. 2 und 4). Damit erstattete der Beklagte aber auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Hardwareprozeß ein auf die Einheit der Verträge für das EDV-System bezogenes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz. Dieses vermag jedoch, wie im einzelnen noch zu begründen sein wird, den in der Revision vertretenen Prozeßstandpunkt dennoch nicht zu stützen.

Im Schrifttum wurde bereits 1977, als in Österreich etwa 8000 Bürocomputer im Einsatz waren, die Ansicht vertreten, daß es "zu einfach" wäre, die Software jeweils als Computerzubehör aufzufassen. Für die "rechtliche Eigenständigkeit der Software" spreche etwa der Umstand, daß diese häufig durch Dritte für Computer aller Art produziert werde und ein Computer auch ohne Software "angekauft werden" könne (Eckert, Der Computer, ein Rechtsobjekt sui generis, ÖJZ 1977, 39 f). Dabei war Ausgangspunkt der Erörterungen ein durch die Gerichte entschiedener Fall, nach dem eine Gemeinde bei einem bestimmten Lieferanten einen "Computer der mittleren Datentechnik samt drei angeblich fertigen Programmen" gekauft hatte. Die Erörterung des Problems der Behandlung der Software als selbständiges Wirtschaftsgut mit einem von der Hardware abgesonderten rechtlichen Schicksal erfolgte also ausgehend von einem auf beide Komponenten bezogenen Vertrag mit einem Lieferanten. Auch später wurde die Einheit getrennter Hardware- und Softwareverträge nur in Ansehung eines Anbieters und späteren Lieferanten erörtert (Iro, Leistungsstörungen bei gemeinsamer Anschaffung von Hardware und Software, RdW 1984, 266; Gruber, Wandlung bei Verträgen über Hard- und Software, RdW 1989, 354; Fischer-Cermak/Weilinger, Gewährleistung für geleaste EDV-Anlagen [Hard- und Software], EDVuR 1989, 84). Diese Äußerungen beziehen sich also nur darauf, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Verträge über die Hard- und Software mit einem Lieferanten als rechtsgeschäftliche Einheit anzusehen seien. In diesem Zusammenhang hebt etwa Gruber (aaO) ausdrücklich hervor, daß sich das erörterte Thema des Wandlungsrechts "naturgemäß nur dann" stelle, wenn die Hard- und Software von einem Lieferanten bezogen worden sei.

Der Oberste Gerichtshof bejahte etwa beim Kauf eines mit einem Standardprogramm ausgestatteten Kleincomputers bei einem Lieferanten das Vorliegen eines einheitlichen und unteilbaren Vertrags über das Gerät und das Programm (SZ 50/85 = JBl 1978, 374 = EvBl 1978/9). Zum gleichen Ergebis gelangte er später in Ansehung der Lieferung eines Handterminals samt einer für den Anwender "maßgeschneiderten" Spezialsoftware durch einen Vertragspartner (RdW 1991, 230). Der Oberste Gerichtshof sah die Rechtslage dagegen in einem Fall anders, in dem die Verträge über das Programm einerseits und das Gerät andererseits mit verschiedenen Lieferanten geschlossen wurden. Obwohl zwischen den Verträgen "enge wirtschaftliche Zusammenhänge" bestanden, sprach er aus, daß es an einem einheitlichen und somit unteilbaren Erfüllungsanspruch im Sinne einer rechtlichen Einheit schon "wegen der Verschiedenheit der Vertragspartner" fehle (HS X/XI/32).

Auch nach der deutschen Rechtslage ist im allgemeinen kein einheitliches Rechtsverhältnis anzunehmen, wenn die Hard- und die Software von verschiedenen Vertragspartnern bezogen werden (Redeker, Der EDV-Prozeß [1992] Rz 359). Es wird auch betont, daß ein wirtschaftlicher Zusammenhang der von zwei Lieferanten erbrachten Leistungen noch nicht genügt, um die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte als Einheit zu behandeln (Zahrnt, Vertragsrecht für Datenverarbeiter2 [1991] 152). In der Rechtsprechung wird die Einheitlichkeit der mit verschiedenen Vertragspartnern über die Hard- und Software abgeschlossenen Verträge nur dann angenommen, wenn deren wechselseitige Abhängigkeit so weit geht, daß sie miteinander "stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1976, 1931 [1932]).

Die Begründung einer Einheitlichkeit der mit zwei Lieferanten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird im Schrifttum etwa unter den Gesichtspunkten einer ausdrücklich zu vereinbarenden Gesamtschuldnerschaft, eines Gesamtrechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB oder zusammengehörender Leistungen gemäß § 469 BGB versucht (Zahrnt aaO). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung der - auch für das Recht der Leistungsstörungen - wirksamen Vertragsverbindung, wird für die Beurteilung der Einheitlichkeit schließlich darauf abgestellt, ob das gemeinsame Auftreten der Lieferanten einen Koppelungswillen demonstriert habe und in den von ihnen erbrachten Leistungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu erblicken sei (Zahrnt aaO 152 f). Aber selbst bei Annahme eines aus mehreren Einzelverträgen bestehenden einheitlichen Rechtsgeschäfts wird, falls - wie hier - eine Preisminderung begehrt wird, schließlich die Frage gestellt, ob "der Anwender sein Recht gegenüber dem schuldigen Lieferanten suchen" müsse und daher dieser "die gesamte Minderung zu tragen" habe (Zahrnt aaO 154).

Diese auf die österreichische und deutsche Rechtslage bezogenen Erörterungen belegen, daß beim Abschluß von Verträgen mit verschiedenen Lieferanten gewöhnlich kein einheitliches Rechtsgeschäft über die EDV-Anlage und die Software anzunehmen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel könnte nur dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien die Unteilbarkeit ihrer Leistungen entweder ausdrücklich vereinbarten oder eine derartige Vertragskoppelung im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB durch solche Handlungen erklärten, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Eine ausdrückliche Vertragskoppelung über die Unteilbarkeit der Leistungen des Software- und des Hardwarelieferanten wurde vom Beklagten nicht behauptet. Dessen Vorbringen, daß die Software nach der mit deren Lieferanten geschlossenen Vereinbarung "nur auf der von der klagenden Partei vermieteten EDV-Anlage betrieben werden" könne und die Nutzungsdauer der Programme durch die Zeit der Gerätemiete beschränkt sei, hat noch nicht die für die Annahme einer Vertragseinheit erforderliche starke Indizwirkung, weil eine ähnliche Bezugnahme im Vertrag mit der klagenden Partei als Hardwarelieferanten auf die Leistungen des Programmanbieters weder behauptet noch festgestellt wurde. Im übrigen läßt das Vorbringen des Beklagten nur erkennen, daß die mit verschiedenen Lieferanten abgeschlossenen Verträge für ihn eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die jedoch nach den bisherigen Darlegungen allein nicht ausreicht, um dem in der Revision begründeten Prozeßstandpunkt zum Erfolg zu verhelfen. Es führt aber auch die Rechtspflicht zur Koordination selbständiger Teilleistungen verschiedener Vertragspartner noch nicht zur rechtsgeschäftlichen Einheit (Heussen in Computerrechts-Handbuch [1995] Rz 5 zu ON 24). Diese Koordinationspflicht wird in der österreichischen Rechtsprechung besonders am Beispiel selbständiger Werkverträge mit mehreren Unternehmern behandelt. Danach haben sich die Unternehmer vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Mißlingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluß ihrer Teile erfordert, um den Besteller vor Schaden zu bewahren, der aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen kann (SZ 64/144; SZ 63/20). Dieser Lösungsansatz ist über die Grenzen des Werkvertragsrechts verallgemeinerungsfähig, wenn - wie hier - die Koordination verschiedener Leistungstypen (Software und Hardware) erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Funktion des EDV-Systems sicherzustellen. Es hat daher auch der Vermieter der Hardware das für das Gelingen der Datenverarbeitungsaufgabe Erforderliche beizutragen. Dem muß hier aber deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil der Beklagte nicht behauptete, ein ordnungsgemäßes Funktionieren des durch die Verknüpfung von Soft- und Hardware hergestellten EDV-Systems sei deshalb mißlungen, weil die klagende Partei als Gerätevermieterin bestimmte von ihr zu erfüllende Koordinationspflichten verletzt habe.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß das vom Beklagten im Verfahren erster Instanz erstattete Tatsachenvorbringen nicht ausreicht, um eine Gewährleistungspflicht der klagenden Partei für allfällige Mängel der durch einen anderen Vertragspartner bereitgestellten Software zu begründen. Demnach bedurfte es zur Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Preisminderung auch keiner Feststellungen darüber, ob die behaupteten Softwaremängel die Ursache für eingetretene Systemstörungen waren. Das Berufungsgericht nahm daher im Ergebnis richtig die auf eine Einheitlichkeit der Verträge bezogene Argumentation des Beklagten nicht zum Anlaß, daß Ersturteil aufzuheben, um Feststellungen zu den behaupteten Softwaremängeln nachtragen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind somit allfällige Softwaremängel weder für die Beurteilung des Abnahmezeitpunkts des Mietobjekts noch für Fragen der Fälligkeit und Höhe der zu entrichtenden Mietzinse von Bedeutung. Der Beklagte durfte aber aufgrund des hier zu beurteilenden Sachverhalts auch nicht von einer Minderung der Mietzinsforderung der klagenden Partei gemäß § 1096 ABGB (vgl zu deren Voraussetzungen etwa: ImmZ 1991, 360 mwN; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 1096) ausgehen. Er befand sich somit im Leistungsverzug, der zumindest leicht fahrlässig und daher schuldhaft war. Deshalb wäre er zur Leistung der vereinbarten Verzugszinsen auch dann verpflichtet, wenn übrigen seine in der Revision vertretene Ansicht zuträfe, daß dieser Nebenanspruch "wohl als Schadenersatz gedacht" gewesen sei und eine Leistungspflicht nur bei subjektiver Vorwerfbarkeit des Zahlungsverzugs auslösen habe können. Der Beklagte geht also auch unrichtig davon aus, er habe seiner Verpflichtung zur Bezahlung der monatlich fällig gewordenen Mietzinse bereits am 11.Juli 1988 vollständig entsprochen gehabt, weil dieser Auffassung die irrige Annahme zugrunde liegt, es sei keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen entstanden. Soweit der Beklagte im übrigen ausführt, daß er am 11.Juli 1988 Eigentümer der EDV-Anlage geworden sei, weshalb er ab Juli 1988 keine monatlichen Mietzinse mehr zu zahlen gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, daß das Erstgericht ohnehin annahm, daß ab 3.Juli 1988 kein Entgelt mehr für Miete und Programmnutzungsgebühr zu berechnen gewesen sei.

Die Vorinstanzen verrechneten die vom Beklagten geleisteten Zahlungen unter Berufung auf § 1416 ABGB zuerst auf die insgesamt fälligen Zinsen für die unberichtigt gebliebenen monatlichen Mietzinsbeträge und erst danach auf die fälligen Kapitalschulden, ohne daß die monatlichen Mietzinsforderungen als eigene Schuldposten behandelt worden wären. Daß eine derartige Tilgungsreihenfolge geboten sei, ergebe sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus dem klaren Wortlaut des § 1416 ABGB. Das Gesetz unterscheide zwar zwischen einem bereits eingeforderten und wenigstens fälligen Kapital, mache aber keinen Unterschied, ob Teile des insgesamt fälligen Kapitals früher als andere fällig geworden seien. Das Erstgericht habe daher die Anrechnung bei dem hier vorliegenden Dauerschuldverhältnis richtig durchgeführt. Dagegen wendet sich der Beklagte zu Recht.

Gemäß § 1416 ABGB sind Zahlungen, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger - wie hier - widersprochen wurde, zuerst auf Zinsen, dann auf das Kapital, von mehreren Kapitalien aber auf dasjenige anzurechnen, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem auf dasjenige, welches schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt. Der Wortlaut des Gesetzes sagt nicht, was geschehen soll, wenn etwa mehrere Kapitalien samt Zinsen fällig sind, nämlich ob insgesamt alle Zinsen vor den Kapitalien zu tilgen seien oder eine andere Art der Anrechnung gesetzeskonform erscheine.

Zeiller (Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Anm 5 zu § 1416) erwähnt nur, daß zuerst "die Abrechnung auf die Zinsen" geschehe, weil "selbe der Gläubiger (Capitalist) gewöhnlich zu seinem jährlichen Aufwande nöthig" habe und von fälligen Zinsen nicht wieder Zinsen fordern dürfe. Auch Stubenrauch (Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche II 836) spricht davon, daß "zunächst auf die Zinsen und dann erst auf das Capital abgerechnet" werde, "da die Zinsen, als eine bloße Nebenverbindlichkeit, mit der Hauptschuld erlöschen würden und ... eine Verzögerung in der Zinsenzahlung auch nicht einmal durch die Leistung von Verzugszinsen wieder ausgeglichen werden" könne. Seien jedoch "keine Zinsen ausständig", so sei "die fällige Schuld vor der nicht fälligen als getilgt anzusehen". Nach dem daraus erkennbaren gedanklichen Zusammenhang vertritt Stubenrauch offenbar die Ansicht, daß eine Zahlung nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge auch dann zunächst insgesamt auf Zinsen anzurechnen sei, wenn sich diese auf zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordene und vorerst unberichtigt gebliebene Kapitalien beziehen. Nach Gschnitzer (in Klang2 VI 384) sei eine Leistung zunächst auf Zinsen anzurechnen, was der Natur der Sache deshalb entspreche, weil die Zinsenforderung das Dasein der Hauptforderung voraussetze. Ginge man entgegengesetzt vor, werde dadurch das Interesse des Gläubigers verletzt, der dann "für die Zukunft sowohl die Hauptforderung als auch die Zinsenforderung verlöre". Diese unterliege außerdem einer "besonderen abgekürzten Verjährung". Seien "die Zinsen bedeckt", sei "die Zahlung auf das Kapital anzurechnen". Lägen dagegen "mehrere Kapitalsforderungen vor", stelle "das Gesetz eine Rangordnung auf". Diese Ausführungen lassen keine Stellungnahme zu dem hier zu lösenden Problem erkennen. Auch Mayrhofer/Ehrenzweig (Schuldrecht AT3 567) gibt dazu bloß den Gesetzestext wieder. Koziol/Welser (Grundriß I10 273) begründen ebenso keinen Lösungsansatz. Dagegen bezeichnet es Harrer (in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 1416) als herrschende Ansicht, daß die Anrechnung einer Zahlung so zu erfolgen habe, daß nach den Zinsen des ersten Schuldpostens dieser selbst getilgt werde, danach würden die Zinsen des zweiten Schuldpostens vor diesem usw. abgedeckt werden. Der Autor beruft sich dafür nur auf Reischauer (in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 1416), der dort allerdings soweit nur seine eigene Ansicht darstellt, ohne sich dafür auf andere Autoren oder die Rechtsprechung zu berufen. Nach Reischauer seien Zinsen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten und besonderen Verjährungszeiten. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpfe an verschiedene selbständige Schuldposten - dazu gehörend Zinsen und Kapitalien - und deren Fälligkeit an. Die frühere gehe der späteren Fälligkeit vor. § 1416 ABGB entscheide einen Fall, "der unter Fälligkeitsgesichtspunkten zur Gleichrangigkeit führen würde ... zugunsten der Vorrangigkeit der Zinsen". Verzugszinsen seien in der angeführten Gesetzesstelle zwar nicht gesondert erwähnt, sie seien jedoch ihrer Natur nach vor dem Kapital abzustatten, obwohl sie - dessen Fälligkeit voraussetzend - später als dieses fällig würden. Gehe es um die Tilgung mehrerer zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordener Kapitalien, so sei eine Zahlung nicht etwa zuerst (insgesamt) auf die Zinsen der verschiedenen Kapitalforderungen zu verrechnen; so sei nur dann zu verfahren, wenn alle Kapitalien am selben Tag samt Zinsen fällig geworden wären.

In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs finden sich keine Entscheidungen, die eine Auseinandersetzung mit der hier erörterten Rechtsfrage enthielten. In GlU 6456 ging es um die Anrechnung einer nach Eintreten des Verzugs erfolgten Teilzahlung auf zwei am selben Tag durch gerichtliche Vergleiche begründete Kapitalforderungen, für die ein und derselbe Fälligkeitszeitpunkt sowie der Verfall von Verzugszinsen und Konventionalstrafen vereinbart wurden. Es ging also nicht um die Tilgung von Schuldposten, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig geworden wären. In 4 Ob 542/79 (unveröffentlicht) ging es um die Anrechnung einer Zahlung, der eine Darlehensverbindlichkeit und eine Leistungsverpflichtung aus einem Schuldbeitritt zugrunde lagen. Dabei sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß das Berufungsgericht § 1416 ABGB richtig angewendet habe, weil es die geleistete Zahlung "nach Abdeckung der Zinsen noch zur teilweisen Tilgung der Hypothekarschuld" herangezogen habe. Nach dem Sachverhalt bildeten den Entscheidungsgegenstand zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordene Kapitalien, auf die sich Zinsenberechnungen für verschiedene Verzugszeiträume bezogen. Es wurde daher § 1416 ABGB ohne nähere Begründung dahin ausgelegt, daß die gesetzliche Tilgungsreihenfolge die Anrechnung einer Zahlung auf alle Verzugszinsen verschiedener Kapitalien vor deren Tilgung erfordere. Die gleiche Ansicht findet sich in 3 Ob 25/81 (unveröffentlicht), wobei ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß "die gesetzliche Verjährungsvorschrift nach § 1416 ABGB zum Tragen" komme und daher die erfolgte Zahlung "zunächst auf die Zinsen aller (Anmerkung: Unterstreichung in der referierten Entscheidung) offener Forderungen des Beklagten anzurechnen" gewesen seien. Eine Begründung dafür läßt auch diese Entscheidung vermissen.

Der erkennende Senat schließt sich den Ansichten Reischauers (aaO) und Harrers (aaO) an. Dieser Lösungsansatz entspricht einer billigen Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien des Schuldverhältnisses eher als die gegenteilige Ansicht, wobei anzumerken ist, daß bereits in GlU 6456 als Voraussetzung für die Anwendung des § 1416 ABGB vom "Vorhandensein mehrerer fälliger Schuldposten", aber - zutreffend - auch davon die Rede ist, daß die dispositive Bestimmung des § 1416 ABGB "das Interesse des zahlenden Schuldners unverkennbar" begünstige. Die Gesetzesauslegung kann daher nicht nur durch das Gläubigerinteresse bestimmt sein, nach einer geleisteten Teilzahlung möglichst viele Kapitalschulden aufrechtzuerhalten, damit diese weiterhin Zinsen trügen. Dabei bilden die während eines aufrechten Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen ebenso selbständige Kapitalien im Sinne des § 1416 ABGB. Die vom erkennenden Senat vertretene Lösung entspricht auch der - bei soweit vergleichbarer Rechtslage - herrschenden deutschen Ansicht zu den §§ 366 und 367 BGB. Danach ist § 366 BGB auch auf wiederkehrende Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen anzuwenden (Dirk Olzen in Staudinger, BGB13 Rz 16 mN aus der Rsp). Dabei ist eine "Mehrheit von Schuldverhältnissen" im Sinne des Gesetzes immer dann anzunehmen, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Leistungsbewirkung mehrere Ansprüche hat, mögen sich diese aus einer Obligation oder aus mehreren gesonderten Schuldverhältnissen ergeben. Es fallen somit auch mehrere Miet- oder Pachtzinsraten aus einem Dauerschuldverhältnis unter § 366 BGB (Dirk Olzen in Staudinger aaO; Heinrichs in MünchKomm, BGB3 Rz 2 zu § 366; Zeiss in Soergel, BGB12 Rz 1 zu § 366 je mN aus der Rsp). Bestehen mehrere derartige Hauptforderungen jeweils neben Zinsen und Kosten, ist für die erste zu tilgende Hauptforderung zunächst nach § 366 BGB zu verfahren, der überschießende Rest ist gemäß § 367 BGB auf Kosten und Zinsen dieser Hauptforderung zu verrechnen, ehe die nach § 366 BGB an die Reihe kommende nächste Hauptforderung usw. getilgt wird (Dirk Olzen in Staudinger aaO Rz 5 zu § 367; Heinrichs in MünchKomm aaO Rz 4 zu § 367; Zeiss in Soergel aaO Rz 1 zu § 367).

Die oben begründete Auslegung des § 1416 ABGB führt im hier zu lösenden Anlaßfall - entgegen der durch die Vorinstanzen vertretenen Ansicht - zu der vom Beklagten angestrebten Tilgungsreihenfolge. Dessen Teilzahlungen sind daher auf die der ersten fälligen Mietzinsforderung zuzuordnenden Verzugszinsen, dann auf diese Kapitalforderung, schließlich auf die Verzugszinsen der nächsten Mietzinsrate, dann auf diese selbst usw. anzurechnen. Das erfordert aber eine völlig neue Berechnung der Gesamtschuld des Beklagten und deren durch die geleisteten Zahlungen eingetretenen Tilgungsquote.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher spruchgemäß aufzuheben. Das Erstgericht wird die klagende Partei im fortgesetzten Verfahren vorerst zur Neuformulierung ihrer auf Kapital und kapitalisierte Verzugszinsen bezogenen Begehren aufgrund der in dieser Entscheidung zur Zahlungsanrechnung gemäß § 1416 ABGB vertretenen Rechtsansicht anzuleiten haben. Die erforderlichen Berechnungsvorgänge werden danach von der klagenden Partei in überprüfbarer Form darzustellen sein, wobei im übrigen auch auf die weitere Entwicklung der "Bankrate" seit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang Bedacht zu nehmen sein wird. Zu dieser sind dann ergänzende Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage schließlich die Schuld des Beklagten in der gemäß § 1416 ABGB maßgebenden Tilgungsreihenfolge neu zu berechnen ist. Sollten die Streitteile nach erfolgter Klärung der weiteren Entwicklung der "Bankrate" keine Einigung über die rechnerischen Ergebnisse der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge erzielen, kommt, falls es das Erstgericht für notwendig hält, auch die Beiziehung eines Sachverständigen in Betracht, um das als Grundlage der Restschuld des Beklagten erforderliche umfangreiche Rechenwerk zu erstellen.

Die Aufhebungsentscheidung hat die Urteile der Vorinstanzen - im Umfang der Anfechtung - zur Gänze zu erfassen, weil über das Bestehen der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung nicht losgelöst vom Klagebegehren entschieden und daher der Ausspruch, daß die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, auch nicht für sich allein in Rechtskraft erwachsen kann (RZ 1982/42; MietSlg 33.649; SZ 42/168). Anzumerken ist jedoch, daß der Streitgegenstand im fortgesetzten Verfahren auf die erforderliche Neuberechnung der Restschuld des Beklagten beschränkt ist, weil alle anderen im Rechtsmittelverfahren behandelten Themen als abschließend erledigte Streitpunkte anzusehen sind, die nicht neuerlich aufgerollt werden können (Kodek in Rechberger aaO Rz 56 zu § 496 mN aus der Rsp).

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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