OGH 3Ob20/00p

OGH3Ob20/00p31.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Zechner und Dr. Sailer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 1999, GZ 46 R 1241/99m-6, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hatte der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen eine einstweilige Verfügung die Unterlassungsexekution bewilligt und zugleich wegen dieses Verstoßes gegen den Exekutionstitel und wegen eines weiteren mit einem Strafantrag geltend gemachten eine (Gesamt-) Geldstrafe von S 40.000,-- verhängt. Außerdem drohte das Erstgericht ohne darauf gerichteten Antrag der verpflichteten Partei für den Fall weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Geldstrafe von S 40.000,-- an.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs der verpflichteten Partei diesen Beschluss nur dahin ab, dass diese Androhung zu entfallen habe, bestätigte aber im Übrigen die Entscheidung des Exekutionsgerichtes. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennbar nur gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 Satz 2ZPO) jedenfalls unzulässig, weil in Wahrheit eine voll bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegt. (Wäre der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei so zu verstehen, dass er sich auch gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet, würde es ihr an der erforderlichen Beschwer mangeln, weshalb er insofern ebenfalls unzulässig wäre.)

Seit der UWG-Nov 1980 gibt es im Exekutionsverfahren nach § 355 EO eine (rechtmäßige) Androhung von Strafen nicht mehr (vgl ÖBl 1983, 47). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass derartige Strafandrohungen keiner Rechtskraft fähig und auch nicht bindend sind (EvBl 1974/126, 269). Schon vor dieser Novellierung lag nach der Rechtsprechung ein bestätigender Beschluss (nach § 528 idF vor der ZVN 1983 und somit insoweit vergleichbarer Rechtslage: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 528) auch dann vor, wenn das Rekursgericht die Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes ausschied (3 Ob 131/71; 4 Ob 531/80).

Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung dieser gesetzwidrigen Androhung aus der erstgerichtlichen Entscheidung handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte. Auch abgesehen von der mangelnden Verbindlichkeit der Strafandrohung bedarf es keiner näheren Begründung, dass eine Exekutionsbewilligung samt Strafverhängung auch unabhängig von der Androhung einer weiteren Strafe bestehen kann. Es ist somit an der zitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass - im angefochtenen Umfang - eine voll bestätigende Entscheidung vorliegt, weshalb der Revisionsrekurs - ebenso wie die im Exekutionsverfahren (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 402 Abs 1 EO) stets unzulässige Revisionsrekursbeantwortung - zurückzuweisen ist.

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