European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00199.14G.1119.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 22. August 2013, GZ 13 P 7/11x‑204, hat das Bezirksgericht Eisenstadt für den Beklagten gemäß § 268 ABGB Rechtsanwalt Mag. A***** zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat neben anderen die Angelegenheit „Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten“ zu besorgen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Ablehnungsantrag des Beklagten gegen sämtliche Rechtsprechungsorgane des Bezirksgerichts Floridsdorf mangels Genehmigung durch den Sachwalter zurück (ON 4).
Das Oberlandesgericht Wien wies den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten mangels Genehmigung durch den Sachwalter zurück und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu (ON 11).
Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte selbst ein als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertendes Rechtsmittel (ON 13), das der Sachwalter wiederum nicht genehmigte (ON 15).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Personen sind in dem Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig und zwar auch im streitigen Eheverfahren (RIS‑Justiz RS0103637). Genehmigt der Sachwalter eine vom Betroffenen selbst gesetzte Prozesshandlung nicht, ist die entsprechende Prozesshandlung zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0035338).
Da der Sachwalter im vorliegenden Fall ausdrücklich erklärt hat, das Rechtsmittel des Beklagten nicht zu genehmigen, ist dieses zurückzuweisen.
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