OGH 3Ob199/13f

OGH3Ob199/13f8.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Verlassenschaft nach *****, vertreten durch den Erbantrittserklärten L***** W*****, dieser vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in Scheibbs, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 22. August 2013, GZ 1 R 137/13k‑20, womit der Beschluss des Bezirksgericht Steyr vom 18. Februar 2013, GZ 13 Nc 1/13m‑9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00199.13F.1008.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Antragstellerin. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Dennoch erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, mit dem sie die Stattgebung ihres Verfahrenshilfeantrags anstrebt.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig; hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (RIS‑Justiz RS0052781, RS0036078). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind generell unzulässig; Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RIS‑Justiz RS0044213).

Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne das die Frage zu prüfen wäre, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegend zu lösen ist.

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