OGH 3Ob196/59

OGH3Ob196/5927.5.1959

SZ 32/69

Normen

ABGB §§870 ff
EO §10a
ZPO §395
ZPO §411
ABGB §§870 ff
EO §10a
ZPO §395
ZPO §411

 

Spruch:

Ein prozessuales Anerkenntnis kann nicht wegen eines Willensmangels angefochten werden.

Über die Richtigkeit der Berechnungsgrundlage nach § 10a EO. entscheidet der Exekutionsrichter unter Ausschluß des Rechtsweges.

Entscheidung vom 27. Mai 1959, 3 Ob 196/59.

I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Laut Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 4. Juni 1957, 4 C 444/57-2, hat der Verpflichtete der betreibenden Gläubigerin, seiner geschiedenen Gattin, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 20% seines jeweiligen Nettoeinkommens einschließlich seines dreizehnten, allenfalls seines vierzehnten, Monatsgehaltes zu bezahlen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 12. Jänner 1959, 7 E 8287/58-9, wurde der betreibenden Gläubigerin auf Grund dieses Titels zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes und der laufenden Unterhaltsraten die Exekution auf die Dienstbezüge des Verpflichteten bewilligt. Der Verpflichtete brachte nun zu 4 C 47/59 des Bezirksgerichtes Floridsdorf gegen die betreibende Gläubigerin eine Klage mit dem Antrag ein, sie zu verurteilen, in der Weise in die Herabsetzung des Unterhaltsbetrages einzuwilligen, daß für die Bemessung des jeweiligen Nettoeinkommens die Überstundenentlohnung, der Überstundenzuschlag, die Erschwerniszulage, Gewerkschaftsbeiträge, Fahrtspesenersatz und Wohnungsbeihilfe einschließlich des dreizehnten, allenfalls des vierzehnten Monatsgehaltes außer Anschlag zu bleiben hätten. Der Verpflichtete führt in der Klage aus, daß er bei Abgabe des Anerkenntnisses geglaubt habe, daß die genannten Einkünfte nicht zum Nettoeinkommen gehörten.

Das Erstgericht bewilligte auf Grund dieser Klage die Aufschiebung der Exekution, soweit sie sich auf den Unterhaltsrückstand bezog.

Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag ab, da die Klage des Verpflichteten offenbar aussichtslos sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es muß dem Rekursgericht beigepflichtet werden, daß die vorliegende Klage aussichtslos ist. Der Verpflichtete meint, er könne seinen Irrtum auf keine andere Weise geltend machen. Demgegenüber hat nun das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß Prozeßhandlungen nicht wegen Willensmängeln angefochten werden können. In dieser Hinsicht ist noch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1959 S. 239 zu verweisen. Der Verpflichtete geht nun in seiner Klage noch weiter. Er setzt sich nicht nur über die Wirksamkeit seines Anerkenntnisses, sondern auch über die Rechtskraft des Anerkenntnisurteiles hinweg. Wenn eine Prozeßhandlung unwirksam ist, so ändert dies doch nichts an der bindenden Wirkung eines Urteiles, das auf dieser Prozeßhandlung beruht. Es kann nur durch ein ordentliches Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelklage beseitigt werden.

Soweit also in der Klage der Ausspruch verlangt wird, daß Einkommensteile, die nach dem Anerkenntnisurteil zu berücksichtigen wären, außer Betracht zu bleiben hätten, steht ihr dessen Rechtskraftwirkung entgegen. Insoweit es sich aber bei den in der Klage genannten Einkünften um solche handeln sollte, die nach dem Anerkenntnisurteil, als nicht zum Nettoeinkommen gehörig, nicht zu berücksichtigen wären, kann der Verpflichtete nur einen Antrag nach § 10a Abs. 2 EO. einbringen, soweit hierüber nicht bei Bewilligung der Exekution entschieden worden ist.

Der vom Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1959, 46 R 126/59-13, vertretenen Ansicht, es müsse hierüber ein Rechtsstreit abgeführt werden, kann nicht beigetreten werden, da § 10a Abs. 2 EO. vorsieht, daß die Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren nach mündlicher Verhandlung festgestellt wird. Daraus ergibt sich, daß hiebei auch strittige Beweisfragen zu klären sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte