OGH 3Ob1/96

OGH3Ob1/9624.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien

1. Anton A*****, 2. Margarete A*****, beide vertreten durch Dr.Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wider die verpflichteten Parteien 1. Franz H*****, 2. Waltraud H*****, beide vertreten durch Dr.Heinrich Nagl, Dr.Rudolf Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wegen "Zuganges zu einem Grundstücksstreifen", infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 16.Oktober 1995, GZ 1 R 150/95-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Horn vom 28.Juli 1995, GZ E 1143/95m-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Aufgrund des - im Besitzstörungsprozeß der verpflichteten Parteien gegen den Erstbetreibenden vor dem Erstgericht am 15.12.1993 geschlossenen - Vergleiches (Punkt 2.) sind die betreibenden Parteien (und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks 64/1 der EZ ***** KG D*****) berechtigt, einen Grundstücksstreifen (entlang der Dachtraufe des auf ihrem Grundstück 64/1 befindlichen Gebäudekomplexes) in einer Breite von 70 cm auf dem Grundstück 67/2 (der EZ ***** KG D*****) der verpflichteten Parteien (und deren Rechtsnachfolger) zu benützen und diesen Grundstückstreifen zu diesem Zweck instandzusetzen und instandzuhalten. Zum Zwecke der Durchführung dieser Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sind die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 64/1 verpflichtet, die verpflichteten Parteien bzw deren Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks 67/2 vorher zu verständigen, worauf diese sich verpflichten, den (betreibenden Parteien den) Zugang zu ermöglichen.

Mit der Behauptung, der Erstbetreibende habe am 30.Mai 1995, um 7.30 Uhr bei den verpflichteten Parteien angerufen und ersucht, das Gittertor zu öffnen, damit der Grundstücksstreifen zur Räumung betreten werden könne, die verpflichteten Parteien hätten aber den Zutritt verwehrt, beantragten die betreibenden Parteien am 16. (bei Gericht eingelangt am 23.)Juni 1995, ihnen die Exekution "zur Erwirkung des Zutritts zu dem genannten Grundstücksstreifen...."

durch Androhung einer Geldstrafe zu bewilligen, ferner den verpflichteten Parteien die Bezahlung einer Sicherheit von S 10.000 für den durch künftiges Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufzutragen und ihnen zur Hereinbringung der Kosten der Exekution die Fahrnisexekution zu bewilligen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt und drohte den verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von S 1.000 an.

Das Gericht zweiter Instanz wies infolge Rekurses der verpflichteten Parteien den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus dem vorliegenden Vergleich (Exekutionstitel) sei nicht ersichtlich, auf welche Weise die verpflichteten Parteien den Zugang zum fraglichen Grundstücksstreifen ermöglichen sollten, ob etwa durch Beseitigung eines Hindernisses (Öffnen/Aufsperren eines Gittertores?) oder durch Unterlassung von behindernden Handlungen. Den betreibenden Parteien wäre daher oblegen, im Exekutionsantrag die "Verwehrung des Zutritts" so genau zu beschreiben, daß beurteilt hätte werden können, ob eine vertretbare Handlung erwirkt und welche Ermächtigung den betreibenden Parteien erteilt hätte werden sollen, oder ob es sich um eine unvertretbare Handlung der verpflichteten Parteien handle. Sollten die betreibenden Parteien aber Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung nach § 355 EO begehren, dann hätte es (ebenfalls) einer genauen Beschreibung des Zuwiderhandelns (Verwehrens des Zutritts) und eines entsprechenden Exekutionsantrages bedurft. Das Fehlen dieser Angaben führe zur Abweisung des Exekutionsantrages.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist nicht berechtigt.

Voranzustellen ist, daß den betreibenden Parteien mit dem vorliegenden Vergleich ein (nach Umfang und Zweck näher beschriebenes) Benützungsrecht an einem an die zwischen den Parteien gemeinsame Grundstücksgrenze anschließenden Grundstückstreifen der verpflichteten Parteien eingeräumt wurde, zu dessen Ausübung im Bedarfsfall die betreibenden Parteien die verpflichteten Parteien vorher zu verständigen und diese ihrerseits den (betreibenden Parteien den) Zugang zu ermöglichen haben. Das hier festgelegte Benützungsrecht ist demnach auf Dauer eingeräumt, seine Ausübung ist auch auf Dauer (Wiederholung im Bedarfsfall) angelegt. Mit diesem Vergleich sind somit die Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt, ein Vorgehen der betreibenden Parteien nach diesem Vergleich ist daher - auch im Falle einer zwischenzeitigen Willensänderung der verpflichteten Parteien - nicht als eigenmächtig oder dergleichen anzusehen.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß es beim vorliegenden Exekutionsantrag der betreibenden Partei grundsätzlich nicht um die Erwirkung einer (vertretbaren oder unvertretbaren) Handlung der verpflichteten Parteien, sondern um die Unterlassung der Behinderung (nämlich die Gestattung oder Ermöglichung) der Rechtsausübung der betreibenden Parteien durch die verpflichteten Parteien geht, so daß wie die Rechtsmittelwerber selbst ausführen bei der Exekutionsbewilligung die Voraussetzungen der Exekution nach § 355 EO zu prüfen waren. Diese mangeln dem Antrag aber schon allein deshalb, weil darin kein Strafantrag, sondern bloß eine - für eine Exekution nach § 354 EO im Gesetz vorgesehene - Strafandrohung enthalten ist, so daß eine Unterlassungsexekution nicht zu bewilligen war (SZ 54/115 ua).

Die jedenfalls im Ergebnis zutreffende Entscheidung der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50 und 40 ZPO.

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