OGH 3Ob194/82 (RS0059977)

OGH3Ob194/8223.3.1983

Rechtssatz

Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft ist zwar auch nach Zwangsausgleich und auch nach Aufhebung des Konkurses möglich, doch ist - außer dem Fall einer Aufhebung über Zwangsausgleich oder Zustimmung aller Gläubiger - davon auszugehen, daß die Gesellschaft ohne Vermögen und daher für die Löschung reif ist, sodaß die Fortsetzung in einem solchen Fall durch den Nachweis der Vermögensbeschaffung bedingt sein müßte.

Normen

GmbHG §84 Abs1 Z4
GmbHG §89

3 Ob 194/82OGH23.03.1983
1 Ob 2014/96zOGH23.04.1996

Auch

6 Ob 131/98bOGH27.05.1998

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00194_8200000_002

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