OGH 3Ob193/14z

OGH3Ob193/14z19.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J*****, 2. M*****, beide vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. Juli 2014, GZ 3 R 124/14y‑26, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 11. Mai 2014, GZ 254 C 45/13m‑20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00193.14Z.1119.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Begehren der Klägerin auf Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit des Geh‑ und Fahrrechts zu landwirtschaftlichen Zwecken zu Gunsten einer näher bezeichneten Liegenschaft im Umfang eines sich aus Beilage ./G ergebenden Verlaufs ebenso statt wie dem weiteren Begehren auf Einwilligung der Einverleibung der Dienstbarkeit in diesem Umfang. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren, bezogen auf den Bestand eines Geh‑ und Fahrrechts in einem über landwirtschaftliche Zwecke hinausgehenden Umfang, wies das Erstgericht ab.

Das Berufungsgericht verwarf die dagegen von den beklagten Parteien erhobene Nichtigkeitsberufung und gab im Übrigen den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

In ihrem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittel beantragt die klagende Partei die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Der Entscheidungsgegenstand des Berufungs-verfahrens übersteigt nach der bindenden Bewertung des Berufungsgerichts 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht zulässig.

Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RIS‑Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht ‑ allenfalls nach einem Verbesserungsverfahren (RIS‑Justiz RS0109623 [T8]) -vorzulegen haben.

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