Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 572,58 j (darin 95,43 j USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Revisionsverfahren ist die Anwendung des am 1. Jänner 1989 in Österreich und am 1. Jänner 1988 in Italien in Kraft getretenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, BGBl 1988/96 („Wiener Kaufrechtsabkommen", im Folgenden UN-Kaufrecht oder nur kurz UN-K) nicht mehr strittig. Gegenstand des Rechtsmittels ist der Zulässigkeit einer Preisminderung nach Art 50 UN-K auf null.
Die beklagte Partei, ein italienisches Unternehmen mit Niederlassung in Österreich, kaufte von der klagenden Partei, einem österreichischem Unternehmen mit Niederlassung in Italien ab Anfang 1995 Kaffeemaschinen zum Zweck des Weiterverkaufs. Anfangs wurden die Kaffeemaschinen bar bezahlt, in weiterer Folge wurden Zahlungsziele gewährt. Der Weiterverkauf an die Kunden der beklagten Partei erfolgte praktisch zum Selbstkostenpreis. Der Gewinn der beklagten Partei sollte darin liegen, dass sie den Kunden auch den (ebenfalls von der klagenden Partei bezogenen) Kaffee für die Maschinen lieferte. Dies war der klagenden Partei von Beginn der Vertragsbeziehung an bekannt.
Etwa nach einem Monat ab Aufstellung der ersten Kaffeemaschinen bei Kunden der beklagten Partei kamen die ersten Beschwerden; im Wesentlichen wurden dabei Kurzschlüsse und Wasseraustritte genannt. Diese technischen Probleme waren der klagenden Partei von Beginn an bekannt und wurden von der beklagten Partei auch fortwährend gerügt. Reparaturversuche durch die beklagte Partei und durch Leute der klagenden Partei führten zu keinen nachhaltigen Erfolgen, die reparierten Maschinen wurden nach kurzer Zeit neuerlich defekt.
Aufbau und Konstruktion der Kaffeemaschinen sind äußerst simpel. Der Sicherheitskontaktschalter für den Niveaustand des Wasserbehälters entspricht nicht dem Stand der Technik. Auch sind die mechanischen Vorrichtungen (Betätigungshebel, Kaffeetablettenhalter) mit großen Spieltoleranzen ausgeführt, sodass bereits nach kürzestem bestimmungsgemäßem Gebrauch Undichtheiten auftreten können, was insb einen Dauereinsatz im Rahmen der Kaffeezubereitung nicht zulässt. Die Fehlfunktionen werden in erster Linie durch eine leitende Verbindung zwischen der Heizspirale und dem Bodenflansch des Heizbehälters ausgelöst. Es genügen Hitze und Kalkablagerungen, um zu eine Undichtheit der Dichtung zu führen. Das austretende Wasser verursacht auf den innen liegenden offenen Teilen der Elektroanschlüsse leitende Verbindungen, somit Kurzschlüsse. Aus technischer Sicht wäre eine Behebung der konstruktionsbedingten Mängel möglich. Zur vorübergehenden Behebung dieser Undichtheiten wäre eine Stunde Arbeitszeit je Maschine erforderlich. Ein derart repariertes Gerät wäre jedoch nur eine gewisse Zeit, nicht jedoch auf Dauer weiter betreibbar.
Aus der Geschäftsbeziehung der Streitteile haften die Rechnungen Nr. 3501 vom 7. Februar 1995 über zehn Kaffeemaschinen der Type Cialdina V220/50 über 3,325.000 LIT und Nr. 23301 vom 2. Oktober 1995 über 50 Kaffeemaschinen dieser Type über 16,500.000 LIT aus.
Über diese Rechnungen gab es auf Grund von Reklamationen der beklagten Partei Anfang 1996 eine wechselseitige Korrespondenz. Die beklagte Partei wies mit Schreiben vom 13. März 1996 darauf hin, dass sie die Rechnungen nicht anerkenne, weil sie auf ihre Reklamationen keine zufriedenstellende Antwort erhalten habe. Ende 1996 bzw Anfang 1997 entschloss sich die beklagte Partei zur Rücklieferung sowohl der defekten als auch einiger noch original verpackter Maschinen an die klagende Partei. Während der bereits begonnenen Fahrt nach Italien wurde ihr Mitarbeiter von der klagenden Partei jedoch telefonisch davon verständigt, dass die Maschinen nur übernommen würden, wenn die Rechnungen beglichen würden. Daraufhin kam es nicht zur Rückgabe der Maschinen.
Für Ware mit solchen Mängeln besteht kein ernstzunehmendes Kaufinteresse, weswegen die Maschinen wertlos und unverkäuflich sind.
Die klagende Partei begehrte die Zahlung der im Rahmen des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Vertriebsvertrags aushaftenden Forderung aus offenen Rechnungen von 139.984 S = 10.173,03 j sA.
Die beklagte Partei wendete ein, eine Vereinbarung über Zahlung dieser Forderung existiere nicht. Da die Maschinen defekt und nicht verwendungsfähig und somit wertlos seien, bestehe die Klagsforderung nicht zu Recht.
Das Erstgericht wies dieses Zahlungsbegehren sowie ein Herausgabebegehren im ersten Rechtsgang ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in Ansehung der (in Rechtskraft erwachsenen) Abweisung des Herausgabebegehrens als Teilurteil, hob das Urteil jedoch in Ansehung des Zahlungsbegehrens auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dieser Aufhebungsbeschluss wurde trotz Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof von den Parteien nicht bekämpft.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Zahlungsbegehren neuerlich ab; es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Da die Maschinen infolge der Mängel wertlos und unverkäuflich seien, führe dies nach der überbundenen Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss zur Klagsabweisung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die - der klagenden Partei von Anfang an bekannte (Art 40 UN-K) - Mangelhaftigkeit der Ware rechtfertige eine Preisminderung nach Art 50 UN-K. Die dort angeordnete relative Berechnungsmethode führe bei Wertlosigkeit der gelieferten Ware zu einer Minderung des Preises auf null. Das UN-K beschränke die Preisminderung nicht auf unwesentliche oder behebbare Mängel. Es liege auch kein Wertungswiderspruch zur Befristung des Aufhebungsrechts nach Art 49 Abs 2 UN-K vor: Eine wesentliche Vertragsverletzung könne schon bei an sich geringfügigen Mängeln bzw Verzögerungen vorliegen, die jedoch für eine der Parteien - vom Vertrag gedeckt - von grundlegender Bedeutung waren. Die Wertminderung knüpfe demgegenüber am objektiven Wert der Ware an. Die Minderung auf null sei daher - anders als eine Vertragsaufhebung - nur in Extremfällen (wie dem vorliegenden) möglich. Das rechtfertige die Minderung auch nach Präklusion des Aufhebungsrechts.
Es treffe zwar zu, dass der Verkäufer nach Art 48 UN-Kaufrecht ein Nacherfüllungsrecht habe. Nach dem klaren Wortlaut von Art 50 UN-Kaufrecht sei die Minderung jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn die Behebung durchgeführt oder aber vom Käufer nicht gestattet wurde. Dies sei hier jedoch nicht behauptet worden.
Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Möglichkeit einer gänzlichen Wertminderung auf null nach Art 50 UN-K - zugelassene - Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp (SZ 69/251; RIS-Justiz RS0042991) sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil von der vom Berufungsgericht eröffneten Möglichkeit einer sofortigen Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht Gebrauch gemacht wurde. Nach Meinung der zweiten Instanz könnte allerdings die Frage gestellt werden, ob diese Auffassung angesichts der sukzessiven Beschränkung der Revisionszulässigkeit in den Zivilverfahrensnovellen bis 1997 und insb angesichts der Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in der ZVN 2002 aufrecht erhalten werden könne. Dem dieser Novelle zugrundeliegenden Ziel der Verfahrenskonzentration laufe es zuwider, den Parteien eine „zweite Chance" zu geben, wenn sie es zuvor unterlassen hätten, eine ausdrücklich ermöglichte Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Daraus könnte eine Bindung auch der Parteien an die unangefochten gebliebene Rechtsansicht abgeleitet werden. In diesem Fall wäre das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage wohl zu verneinen.
Für diese Überlegungen bieten die positiv-rechtlichen Bestimmungen keine Grundlage. Auch nach geltender Rechtslage bewirkt das Unterlassen eines vom Berufungsgericht gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof keine Beschränkung in der Anfechtung des danach im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsurteils mit Revision.
Die Revision der klagenden Partei ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beurteilung der Rechtsfolgen der Lieferung der wertlosen Ware hat hier nach Art 50 UN-Kaufrecht zu erfolgen, weil - wie im Revisionsverfahren ebenfalls unstrittig ist - die Frist des Art 49 Abs 2 lit b UN-K zur Aufhebung des Vertrags wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung bei Vorliegen eines Sachmangels vom Käufer nicht eingehalten wurde. Die beklagte Partei stützte ihre Einwendungen im Revisionsverfahren dementsprechend nur auf Art 50 UN-K, dessen erster Satz lautet: „Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereit gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte."
Das UN-Kaufrecht sieht für das Begehren des Käufers auf Minderung keine Frist vor (Posch in Schwimann, ABGB2 Art 50 UN-K Rz 4). Abweichend von § 932 ABGB ist für die Minderung nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Lieferung (Posch aaO Art 50 UN-K Rz 6). Hier war die von der klagenden Partei gelieferte Ware in diesem Zeitpunkt völlig wertlos und unverkäuflich.
Die Frage, ob dem Käufer gemäß Art 50 UN-K auch bei völliger Wertlosigkeit der Ware eine Preisminderung des Kaufpreises auf null zusteht, wird von Müller-Chen (in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht4 [2004] Art 50 Rz 13), Magnus (in Staudinger, BGB [1999] Art 50 CISG Rz 23 mwN) und Achilles (Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) [2000] Art 50 Rz 7, etwa bei Verderb der Ware) bejaht und dazu ausgeführt, diese Art der Minderung sei dem Käufer nützlich, wenn die Vertragsaufhebung aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sei, z.B. weil er eine Frist nach Art 49 versäumt hat. Dagegen lehren Schnyder/Straub (in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht [1997] Art 50 Rz 45 f), diese Ansicht erscheine zumindest für die Fälle, in denen die Wertlosigkeit der Ware für den Käufer auf Grund der von ihm durchzuführenden Untersuchung erkennbar gewesen wäre, nicht gerechtfertigt. Eine Reduzierung des Kaufpreises um den Gesamtbetrag würde die durch die Minderung hervorgerufene Anpassung des Vertrags in ihren Wirkungen für den Käufer einer Aufhebung des Vertrags gleichstellen. Die Aufhebung des Vertrags sei im UN-Kaufrecht allerdings als ultima ratio der Rechtsbehelfe des Käufers ausgestaltet und daher von besonderen formellen Voraussetzungen abhängig gemacht worden. Auch bei vollständiger Wertlosigkeit der Ware sei der Käufer für eine Vertragsaufhebung an die besonderen Fristen der Artt 39, 49 Abs 2 UN-K und an die Rückgabeverpflichtung aus Art 82 UN-K gebunden. Diese Voraussetzungen könnten gerade bei Wertlosigkeit der Ware sogar einfacher eingehalten werden. Es wäre nicht angebracht, die diesbezüglichen Wertungen des Übereinkommens dadurch zu umgehen, dass dem Käufer das Minderungsrecht gerade in den Fällen zugebilligt würde, in denen er selbst den Anforderungen des UN-Kaufrechts nicht gerecht worden sei. Bei offensichtlich völliger Wertlosigkeit der Ware sei die Geltendmachung der Minderung daher von vornherein ausgeschlossen. Auf Grund des systematischen Vorrangs des Aufhebungsrechts stehe dem Käufer in derartigen Fällen nur der Rechtsbehelf der Vertragsaufhebung zur Verfügung. Dem stehe auch Art 83 UN-K nicht entgegen, weil das Recht zur Minderung von vornherein nicht gegeben sei und daher auch bei Untergang des Aufhebungsrechts nicht „weiter" bestehen könne.
Der erkennende Senat erachtet letztere Ansicht für nicht überzeugend. Das Recht des Käufers auf Preisminderung nach Art 50 UN-K ist gegenüber dem Recht der Vertragsaufhebung gemäß Art 49 UN-K nicht nachrangig. Selbst ein - hier bloß angenommener - „systematischer Vorrang des Aufhebungsrechts", wie ihn Schnyder/Straub (aaO Rz 46) sehen, kann keineswegs dazu führen, dass der Käufer einer infolge Mängel gänzlich wertlosen Ware schlechter als derjenige Kaufer einer Ware gestellt wäre, die zwar grob mangelhaft ist, aber doch noch einen ganz geringen Wert aufweist. Art 50 UN-K räumt nämlich dem Käufer das Recht der Minderung auch bei einem geringfügigen Mangel ein. Der Umstand, dass Art 50 UN-K die Rückgabe einer völlig wertlosen Ware an den Verkäufer nicht vorsieht, ist hier schon deshalb nicht relevant, weil die klagende Partei nie eine Rückgabe der wertlosen Waren Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises begehrte. Nur bei einem derartigen Begehren, wenn also die Rückgabe der generell völlig wertlosen Ware für den Verkäufer (ausnahmsweise) von Bedeutung wäre, könnte das Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Rechtsgrund der Preisminderung auf null gemäß Art 50 UN-K von der Rückgabe der völlig wertlosen Ware an den Verkäufer abhängen. Das UN-Kaufrecht schafft materielles Recht (Welser in Koziol/Welser, Grundriss12 I, 170 und FN 91) und ist nach Art 7 UN-K autonom auszulegen, weshalb hier Erörterungen zur österreichischen Rechtslage (vgl. dazu 3 Ob 130/97g u.a.) unterbleiben müssen und vorrangig vom Wortsinn (Posch aaO Art 7 UN-K Rz 9; Kramer, Uniforme Interpretation von Einheitsprivatrecht - mit besonderer Berücksichtigung von Art 7 UNKR in JBl 1996, 137 ff, 142) auszugehen ist. Der Rechtsbehelf nach Art 50 UN-K ist nach seinem Text nicht auf bestimmte Fälle beschränkt. Zusammengefasst kommt daher der erkennende Senat zum Ergebnis: Art 50 UN-Kaufrecht lässt auch eine Minderung des Kaufpreises auf null zu.
Soweit die klagende Partei in ihrer Revision die völlige Wertlosigkeit der gelieferten Waren in Frage stellt, entfernt sie sich von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof jedoch gebunden ist.
Der Revision der klagenden Partei ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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