OGH 3Ob192/94

OGH3Ob192/9413.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien, Wien 1., Hansenstraße 4-6, wider die verpflichtete Partei Maria W*****, wegen S 38.543 sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen des Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 21.Juli 1994, GZ R 496/94-10, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 15.4.1994, GZ 1 E 1030/94-1, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung der Forderung von S 38.543 sA die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

Das Rekursgericht wies den von der Verpflichteten gegen diese Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs als unzulässig zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig und verspätet.

Der gemäß § 78 EO im Exekutionsverfahren anzuwendende § 528 Abs 2 ZPO gilt auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit dem dieses einen gegen den Beschluß eines Gerichtes erster Instanz erhobenen Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (JBl 1994, 264 ua). Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Rekurs in einem solchen Fall daher jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Dies ist hier aber der Fall. Da der Rekurs somit nach dieser Bestimmung jedenfalls unzulässig ist und es daher nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt, ist es nicht erforderlich, der Verpflichteten Gelegenheit zur Verbesserung des Formgebrechens zu geben, mit dem ihr Rekurs behaftet ist, weil er entgegen § 78 EO iVm § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen ist (3 Ob 503/95, 3 Ob 12/94, 3 Ob 121/93 ua).

Der Rekurs ist überdies verspätet. Der angefochtene Beschluß wurde dem damaligen Vertreter der Verpflichteten am 15.9.1994 zugestellt. Die Rekursfrist, die gemäß § 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage beträgt, endete daher am 29.9.1994. Die Verpflichtete hat den Rekurs zwar noch an diesem Tag zur Post gegeben, er war jedoch an das Rekursgericht gerichtet. Von diesem wurde er an das Erstgericht weitergeleitet und langte dort erst am 30.9.1994 und somit nach Ablauf der Rekursfrist ein. Dieser Tag ist aber entscheidend, weil die Postsendung nicht an das zuständige Gericht adressiert war und § 89 GOG daher nicht anzuwenden ist (MR 1992, 165, RZ 1990/109; EF

49.410 ua).

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