Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird eine auffallende Fehlbeurteilung in den - eingehend begründeten - Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufgezeigt. Insbesondere ist die zwingende Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens erster Instanz, insbesondere durch Bestellung eines Sachverständigen, nicht nachvollziehbar.
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