OGH 3Ob19/00s (RS0113635)

OGH3Ob19/00s24.5.2000

Rechtssatz

Der Exekutionsordnung sind keine Bestimmungen über zeitliche Grenzen einer Zurückziehung von Strafanträgen nach § 355 Abs 1 Satz 2 EO zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Zurückziehung solcher Anträge können nicht strenger sein als die für eine Klagerücknahme nach § 483 Abs 3 ZPO. Eine solche Zurückziehung kann wirksam nur in Hinsicht auf Strafanträge erklärt werden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO ist daraufhin die Wirkungslosigkeit der davon betroffenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen auch aus Anlass eines nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses - deklarativ - festzustellen.

Normen

EO §355 Abs1 IIIc
ZPO §483 Abs3

3 Ob 19/00sOGH24.05.2000
3 Ob 116/00fOGH24.05.2000

Beisatz: Ein solcher Ausspruch der Wirkungslosigkeit noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen der Vorinstanzen über bestimmte Strafanträge nach deren Zurückziehung und nach Zurückziehung des "Exekutionsbegehrens" unter Anspruchsverzicht ist schon deshalb kein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO, weil es an einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer mangelt. (T1)

6 Ob 80/06tOGH24.05.2006

Auch; Beisatz: Ist der Scheidungsbeschluss in formelle Rechtskraft erwachsen, so ist ein Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses nicht mehr möglich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000524_OGH0002_0030OB00019_00S0000_001

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