Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Abweisung ihres Aufschiebungsantrags (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei eingebrachte Oppositionsklage) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist oder nicht, nur in der EO selbst und nicht gemäß § 78 EO, §§ 514 f ZPO auch in der ZPO geregelt sein kann, kommt man zum Ergebnis der Geltung des § 528 ZPO; denn durch die Bestimmung des § 84 EO ist klargestellt, dass die EO selbst von der Geltung des § 528 ZPO auch ohne Heranziehung des § 78 EO ausgeht (RIS-Justiz RS0002321). Der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt daher auch im Exekutionsverfahren (stRsp; für viele 3 Ob 140/05v, 141/06s; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur mehr in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter SatzEO (stRp, 3 Ob 189/04x ua; RIS-Justiz RS0012387); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu (3 Ob 140/06v, 141/06s).
Das Vorbringen der Revisionswerberin, der Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei sei bislang ohne Sachentscheidung auf ein weiteres zivilrechtliches, bereits anhängiges Verfahren verwiesen worden, ist im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung beider Vorinstanzen mit dem Aufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei nicht nachvollziehbar.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zurückzuweisen.
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