OGH 3Ob189/02v

OGH3Ob189/02v30.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschafts- und Verlassenschaftssache nach dem am 23. Mai 1994 verstorbenen Josef P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbl. Tochter Doris S*****, vertreten durch Dr. Peter Störk, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 30. April 2002, GZ 16 R 1/02i, 2/02m-177, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat die Rechnungslegung (= Schlussrechnung) der ehemaligen Sachwalterin und Verlassenschaftskuratorin (nach dem verstorbenen Betroffenen) sachwalterschafts- bzw verlassenschaftsbehördlich genehmigt.

Das Rekursgericht hat sich mit den Einwänden der erbl. Adoptivtochter besonders eingehend auseinandergesetzt und auch darauf hingewiesen, dass deren Rechte im erstinstanzlichen Verfahren immer ausreichend gewahrt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG abhängen würde. Art und Umfang der Rechnungslegung und deren Prüfung durch das Pflegschafts- bzw. Verlassenschaftsgericht (§§ 204 ff AußStrG) wurden in der Rsp des Obersten Gerichtshofs bereits grundsätzlich dargelegt (insb 1 Ob 7/94 = RZ 1995/61 mwN). Die Revisionrekurswerberin zeigt in ihren weitwendigen Ausführungen keine Frage auf, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehen würde. Soweit sie wiederholt ihre immer wieder geäußerten Bedenken hervorhebt, ist hier darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen eine Überprüfung der Rechnung durch einen Sachverständigen (§ 209 AußStrG) vorgenommen haben. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ist eine solche des Einzelfalls, mit der sich das Rekursgericht ebenfalls auseinandergesetzt hat.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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