OGH 3Ob184/93

OGH3Ob184/9323.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Roswitha M*****, ********** vertreten durch Dr.Rudolf Wieser ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Hodjatollah M*****, *****, ***** vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,200.000 sA, infolge Revisionsrekurses des Verpflichteten und der Drittschuldnerin Christina P*****, ********** vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1993, GZ 3a R 247/93-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5.April 1993, GZ 24 E 1742/93g-1, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Verpflichtete ist auf Grund eines vor dem Erstgericht am 1.7.1992 geschlossenen Vergleiches schuldig, der betreibenden Partei S 1,200.000 s.A. zu bezahlen.

Die betreibende Partei stellte den Antrag, ihr auf Grund dieses Vergleiches zur Hereinbringung der Forderung von S 1,200.000 s.A. die Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten gegen eine namentlich genannte Person zustehenden Anspruchs auf Herausgabe aller in deren Geschäftslokal verwahrten Gegenstände, insbesondere sämtlicher Orientteppiche und -polster, sowie durch Überweisung dieses Anspruches zur Einziehung und Verwertung der eingezogenen Gegenstände durch zwangsweisen Verkauf zu bewilligen. Sie brachte dazu vor, daß eine gegen den Verpflichteten geführte Fahrnisexekution nur teilweise vollzogen werden habe können, weil dieser ganz offenkundig in der Absicht, dadurch ihre Befriedigung zu vereiteln, seinen Bestand an wertvollen Orientteppichen aus seinem früheren Geschäftslokal entfernt und in einem nunmehr von der Drittschuldnerin "formell" gemieteten Geschäftslokal untergebracht habe. Da sich die im Eigentum des Verpflichteten stehenden Orientteppiche damit in der Gewahrsame der Drittschuldnerin befänden, sei es nicht möglich, sie ohne ihre Zustimmung zu pfänden. Sie (betreibende Partei) müsse daher eine Anspruchspfändung auf die im Geschäftslokal gelagerten und im Eigentum des Verpflichteten stehenden Gegenstände (Orientteppiche und -polster) erwirken.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs. 1 Geo.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Verpflichteten und der Drittschuldnerin die Exekutionsbewilligung mit der "berichtigenden Maßgabe", daß es an Stelle der Pfändung und Überweisung des Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe aller im Geschäftslokal der Drittschuldnerin verwahrten Gegenstände, insbesondere sämtlicher Orientteppiche und -polster, die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Herausgabe aller in diesem Geschäftslokal verwahrten "und angeblich im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Orientteppiche und -polster" bewilligte. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Rechtlich war das Rekursgericht der Meinung, daß die betreibende Partei das Exekutionsobjekt im Exekutionsantrag ausreichend bezeichnet habe. Es könne ihr nicht zugemutet werden, die Orientteppiche und -polster, auf die sich der behauptete Herausgabeanspruch bezieht, dem Namen, der Art und allenfalls auch der Größe und dem Wert nach anzuführen. Dem Erfordernis des § 54 Abs. 1 Z 3 EO sei entsprochen, wenn der Drittschuldner und der Verpflichtete ohne weiters erkennen können, welcher Anspruch in Exekution gezogen wird. Hier stehe zweifellos fest, daß sich der Herausgabeanspruch des Verpflichteten auf jene im Geschäftslokal der Drittschuldnerin verwahrten Gegenstände (Orientteppiche und -polster) beziehe, welche angeblich im Eigentum des Verpflichteten stünden. Die Rekurse seien daher nicht berechtigt, die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes müsse jedoch mit einer "berichtigenden Maßgabe" bestätigt werden, weil die Behauptungen im Exekutionsantrag zweifelsfrei nur die im Eigentum des Verpflichteten stehenden Orientteppiche und -polster beträfen, dies jedoch im Spruch der Exekutionsbewilligung nicht zum Ausdruck komme. Der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO "absolut" unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten und der Drittschuldnerin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes wurde mit seiner Entscheidung der angefochtene erstrichterliche Beschluß nicht zur Gänze bestätigt. Eine zur Gänze bestätigende Entscheidung liegt nämlich bei Bestätigung mit einer "Maßgabe" nur vor, wenn durch die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz keine Partei mehr belastet wird als durch den erstgerichtlichen Beschluß (vgl SZ 64/88 mwN). Nun könnte man noch bei der vom Rekursgericht vorgenommenen Einschränkung der Exekutionsbewilligung auf den Anspruch auf Herausgabe der im Eigentum des Verpflichteten stehenden Sachen der Meinung sein, daß der Exekutionsantrag, liest man ihn in seiner Gesamtheit, ohnedies nur hierauf gerichtet war und daß das Rekursgericht daher nur eine dem Antrag der betreibenden Partei entsprechende Klarstellung vorgenommen hat, durch die keine der Parteien belastet ist. Für die weitere Einschränkung, daß nämlich das Rekursgericht anstelle der von der betreibenden Partei beantragten Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Herausgabe aller im Geschäftslokal der Drittschuldnerin verwahrten (im Eigentum des Verpflichteten stehenden) Gegenstände nur die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Herausgabe der Orientteppiche und -polster bewilligte, kann dies jedoch nicht gesagt werden. Hier wurde der betreibenden Partei nämlich weniger bewilligt als sie beantragte, weil sie die Orientteppiche und -polster nur als Beispiele ("insbesondere") für die Gegenstände anführte, bei denen sie den Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe pfänden wollte. Es liegt daher in diesem Punkt eine den erstrichterlichen Beschluß teilweise abändernde Entscheidung vor. Daß diese Abänderung zum Vorteil der Rekurswerber ist und sie hiedurch deshalb nicht belastet sind, hat keine Bedeutung, weil es bei der Lösung der Frage, ob der angefochtene erstrichterliche Beschluß im Sinn des § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO zur Gänze bestätigt worden ist, hierauf nicht ankommt.

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich demnach nach dem zufolge § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs. 1 ZPO. Der Revisionsrekurs ist aber auch nach dieser Bestimmung zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, auf welche Weise bei der Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung beweglicher körperlicher Sachen (§ 325 EO) die den Gegenstand des Anspruchs bildenden Sachen im Exekutionsantrag bezeichnet werden müssen.

Gemäß § 325 Abs. 1 EO erfolgt die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, nach den Vorschriften der §§ 294 bis

298. Zur Bezeichnung der gemäß § 294 EO zu pfändenden Geldforderungen hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, daß die den Gegenstand der Exekution bildende Forderung, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, genügend bezeichnet ist, wenn sowohl der Verpflichtete als auch der Drittschuldner eindeutig erkennen können, welche Forderung von der Exekution erfaßt ist (JBl 1988, 529 = RdW 1988, 353 mwN). Es besteht kein Grund, bei der Exekution nach § 325 EO etwas anderes zu verlangen (ähnlich auch Heller-Berger-Stix III 2297).

Handelt es sich bei den von der Exekution betroffenen Sachen nicht um einzelne Sachen, deren nähere Bezeichnung dem betreibenden Gläubiger zugemutet werden kann, sondern um eine Mehrzahl von Sachen, die der betreibende Gläubiger nicht näher bezeichnen kann, weil er die nähere Bezeichnung nicht kennt und ihm die Erlangung dieser Kenntnis nicht zuzumuten ist, so wird der im § 54 Abs. 1 Z 3 EO festgelegten Forderung nach Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche die Exekution geführt werden soll, im allgemeinen schon dann entsprochen sein, wenn die herauszugebenden Sachen mit dem Hinweis bezeichnet werden, daß sie im Eigentum des Verpflichteten stehen oder daß sie von diesem zum Drittschuldner gebracht wurden. Es ist auf diese Weise sowohl dem Verpflichteten als auch dem Drittschuldner möglich, eindeutig zu erkennen, um welche Sachen es sich handelt, und der Drittschuldner kann sie vor allem von anderen Sachen unterscheiden, die entweder in seinem Eigentum stehen oder von anderen Personen in seine Gewahrsame gebracht wurden.

Geht man von diesen Überlegungen aus, so hat hier die betreibende Partei das Exekutionsobjekt im Exekutionsantrag genügend bezeichnet, weil daraus erkennbar zu entnehmen war, daß sie auf jene Orientteppiche und -polster Exekution führen will, die im Eigentum des Verpflichteten stehen und von ihm in das Geschäftslokal der Drittschuldnerin gebracht wurden. Es war der betreibenden Partei nicht möglich und jedenfalls nicht zuzumuten, diese Sachen näher zu beschreiben, zumal anzunehmen ist, daß ihr die hiefür erforderlichen Kenntnisse fehlten. Die Drittschuldnerin räumt in ihrem Rechtsmittel im übrigen selbst ein, daß sie auf Grund der Bezeichnung im Exekutionsantrag die von der Exekution betroffenen Sachen feststellen hätte können. Sie meint nur, daß die Exekution nicht bewilligt werden hätte dürfen, weil in dem von der betreibenden Partei beantragten Exekutionsbewilligungsbeschluß die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe aller im Geschäftslokal verwahrten Sachen angeführt wurde. Dies bedeutet aber bloß, daß die Exekution nur bewilligt werden darf, soweit das Exekutionsobjekt im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 3 EO ausreichend bezeichnet ist, und hat daher nur zur Folge, daß der Exekutionsantrag abzuweisen ist, soweit er Sachen betrifft, die darin nicht ausreichend bezeichnet sind. Gerade dies hat aber das Rekursgericht in seiner Entscheidung - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch dem Inhalt nach - getan.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.

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