OGH 3Ob184/00f (RS0114383)

OGH3Ob184/00f25.10.2000

Rechtssatz

Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. Wie eine petitorische Entscheidung in diesem Sinne ist auch eine zur Duldung des ursprünglich "besitzstörenden Verhaltens" verpflichtende Entscheidung im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach den §§ 8 Abs 2, 37 Abs 1 Z 5 MRG anzusehen. Das vollständige Erlöschen des im Besitzstörungsverfahren festgestellten Anspruchs kann aber im Verfahren um das Recht nur dann bewirkt werden, wenn ein spiegelgleiches Vollrecht festgestellt wird.

Normen

EO §35g
ZPO §458
MRG §8 Abs2
MRG §37 Abs1 Z5

3 Ob 184/00fOGH25.10.2000
2 Ob 10/01mOGH15.03.2001

nur: Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. (T1)

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

Auch; Beisatz: Hier: Kommt dem Sachbeschluss im Sinne der Tatbestandswirkung nur insofern Bedeutung zu, als er gegenüber dem im Besitzstörungsverfahren erwirkten Rechtsschutz wie eine petitorische Entscheidung ein Teilrecht des "Störers" feststellte, ohne dass es zum Verlust des gesamten Besitzschutzes des "Gestörten" gekommen wäre. (T2); Veröff: SZ 74/54

3 Ob 95/19wOGH23.05.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20001025_OGH0002_0030OB00184_00F0000_001

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