Normen
KSchG §27f
| 3 Ob 180/08d | OGH | 19.11.2008 |
Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag, die eine Pauschale nur für den Lebensmitteleinsatz festsetzt, widerspricht § 27f KSchG. (T1) | ||
| 3 Ob 268/09x | OGH | 24.02.2010 |
Auch; Beisatz: Ein in einem Heimvertrag enthaltenes „Räumungspauschale" in beträchtlicher Höhe (hier 442,20 EUR), das ohne Rücksichtnahme auf die Beschaffenheit und Quantität der zurückgelassenen Gegenstände festgesetzt und nicht nachvollziehbar kalkuliert ist, führt im Zusammenwirken mit der kurz bemessenen Räumungsfrist von nur einer Woche zu einer einseitigen gröblichen Benachteiligung iS § 879 Abs 3 ABGB. (T2) | ||
| 1 Ob 102/10x | OGH | 06.07.2010 |
Ähnlich; nur: Die bei Abwesenheit eines Heimbewohners jedenfalls eintretende - wenn auch noch so geringe konkrete - Ersparnis muss nach § 27f zweiter Satz KSchG zumindest in Form eines Pauschales dem Heimbewohner gutgeschrieben werden. (T3); Beisatz: Hier: Weiterverrechnung des „vollen“ Unterbringungsentgelts im Falle einer verspäteten Räumung. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_20081119_OGH0002_0030OB00180_08D0000_003
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