Spruch:
Der Revisionsrekurs der V***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird, soweit er sich gegen die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Kostenforderung von 1.287,14 S, 1.383,85 S, 1.361,34 S, 396,02 S, 1.159,16 S, 396,02 S, 1.054,30 S, 118,15 S und 2.284,83 S richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wird diesem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des betreibenden Gläubigers, ihm zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von 73.289 S samt Zinsen, Prozesskosten und Exekutionskosten die Exekution durch Pfändung des Anwartschaftsrechts der Verpflichteten auf bücherliche Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** ab, weil es sich bei dem Rechtsanspruch auf Eigentumseinverleibung nicht um ein nach § 331 EO pfändbares und verwertbares Vermögensrecht handle. Eine Exekutionsführung nach § 328 EO sei nicht möglich, weil die Liegenschaft von der Verkäuferin an die Verpflichtete, die nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag das Anwesen bereits geraume Zeit bewohne, schon übergeben worden sei. Die Verkäuferin könne daher die nicht mehr in ihrem Besitz befindliche Liegenschaft nicht ausfolgen. Eine Verwertung des zu pfändenden Anwartschaftsrechts sei nicht denkbar.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss ab. Es gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge, bewilligte die Pfändung des der Verpflichteten gegen die V***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung aus dem Kaufvertrag vom 3. 6. 1982 zustehenden Anwartschaftsrechts auf bücherliche Übertragung des Eigentumsrechts, verbot ihr jede Verfügung über den gepfändeten Anspruch und der V*****, das Eigentumsrecht bücherlich der Verpflichteten zu übertragen und behielt die Entscheidung über den Verwertungsantrag vor. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Die Exekutionsführung nach § 331 EO sei zulässig, weil es sich bei den Rechten aus dem Kaufvertrag um materiell-rechtliche Ansprüche der Verpflichteten handle, eine Exekutionsführung nach § 328 EO ausscheide, wenn sich die Liegenschaft bereits im physischen Besitz der Verpflichteten befinde, und eine Verwertung, deren Art erst im fortzusetzenden Verfahren zu bestimmen sei, dadurch erfolgen könne, dass die an die Stelle der Verpflichteten tretende betreibende Partei das Pfandobjekt verwerte. Solle nicht das von der Verpflichteten durch Kauf erworbene Vermögen dem Zugriff ihrer Gläubiger entzogen bleiben, müsse die Exekution nach § 331 EO zugelassen werden. Die Verpflichtete könnte sonst nach ihrem Belieben von der bücherlichen Einverleibung ihres Eigentums abstehen und damit jede Exekution auf die Liegenschaft verhindern.
Die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, zu der die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs uneinheitlich sei (§ 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Der Revisionsrekurs sei zulässig.
Mit diesem Rechtsmittel bekämpfen nicht nur die Verpflichtete sondern auch die V***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung die abändernde Entscheidung des Rekursgerichts mit dem Ziel, dass die erstgerichtliche Abweisung des Exekutionsantrags wiederhergestellt werde.
Soweit die Rechtsmittel sich gegen die rekursgerichtliche Entscheidung auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der 15.000 S nicht übersteigenden Forderungen an Kosten richten, die dem betreibenden Gläubiger in mehreren zur Hereinbringung der Hauptforderung geführten gesonderten Exekutionsverfahren zuerkannt wurden, scheitern die Revisionsrekurswerber an der nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF BGBl 1983/135. Danach ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen 15.000 S an Geld nicht übersteigenden Teil des Beschwerdegegenstands unzulässig. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptforderung findet nur mit den Prozesskosten desselben Rechtsstreits (EvBl 1973/237), nicht aber dann statt, wenn die betriebenen Kostenforderungen auf in verschiedenen Exekutionsverfahren ergangenen Kostenentscheidungen beruhen (SZ 46/29; RZ 1973/108; EvBl 1983/139 ua). Die Entscheidung über den Exekutionsantrag zur Hereinbringung der einzelnen Kostenbeträge ist daher bei Prüfung ihrer Anfechtbarkeit von der über Kapital, Zinsen und Prozesskosten zu trennen und dann der Bekämpfung mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof entzogen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist im Übrigen nach § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
In der Entscheidung EvBl 1978/105 wurde schon ausgesprochen, dass zwar das Recht des Erben auf Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung abgesondert kein taugliches Exekutionsobjekt darstelle (Heller-Berger-Stix 2465; Kollroß, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 27; ZBl 1933/381), dass aber der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiellrechtliche Anspruch des Verpflichteten zum Gegenstand einer Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO gemacht werden könne. Gleiches gilt für die materiellrechtlichen Ansprüche sonstiger Erwerber von Liegenschaften, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechts aussteht, gegen den Erwerber aber doch nicht Exekution nach § 328 EO geführt werden kann, weil die Liegenschaft dem Verpflichteten bereits in den Besitz übergeben worden ist. Das Vorgehen nach § 328 Abs 1 EO stellt nämlich darauf ab, dass bei Überweisung des Anspruchs des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, diese nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht zu bestellenden Verwalter übergeben werden muss, worauf dann die betreibende Partei zur Hereinbringung ihrer Geldforderung auf die dem Verwalter übergebene Sache nach den für die Exekution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung führen kann. Ein wesentlicher Teil dieser Exekution ist also die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter. Hat der Drittschuldner diese aber bereits dem Verpflichteten übergeben, kann eine Übergabe durch den Drittschuldner an den Verwalter nicht mehr bewirkt werden (Heller-Berger-Stix 2311 und die dort zitierte Entscheidung 3 Ob 158/52). Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Ansicht bei und kann der Meinung von Petschek-Hämmerle-Ludwig, 203, nicht folgen, weil die Exekutionsführung nach § 325, § 328 Abs 1 EO voraussetzt, dass die Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten noch nicht erfolgt ist. Dass der Überweisungsgläubiger vom Drittschuldner auch nur die Erklärung der Aufsandung verlangen kann (Holzhammer 2 252), findet im Gesetz, das die Übergabe der Liegenschaft vom Drittschuldner an den bestellten Verwalter als einzigen Fall der Einziehung des Anspruchs des Verpflichteten vorsieht, nicht Deckung.
Daraus folgt aber, dass der aus dem Kaufvertrag der Verpflichteten zustehende materiallrechtliche Anspruch nach den §§ 331 ff in Exekution gezogen werden kann, weil dieses Vermögensrecht der Verpflichteten nicht der Exekution entzogen ist und anders eine Verwertung zur Hereinbringung einer gegen die Verpflichtete bestehenden vollstreckbaren Geldforderung nicht stattfinden könnte, wenn wegen der Übergabe der unbeglichen Sache die Exekution nach § 325, § 328 Abs 1 EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechts der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft verhindert ist. Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibten Erwerberin der Liegenschaft sind nach § 331 EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so dass er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach § 333 Abs 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann (Heller-Berger-Stix, 2465; vgl 3 Ob 55/71 - ExRpflSlg 1973/2). Da der durch die Exekutionsführung verfolgte Zweck, die Voraussetzungen für den Zugriff auf die der Verpflichteten verkaufte Liegenschaft zu schaffen, nur dadurch erreicht werden kann, dass der Überweisungsgläubiger die Einverleibung des Eigentumsrechts bewirkt, weil nur so gesichert ist, dass die Exekution weder durch Weiterveräußerung noch durch andere Belastungen der Liegenschaft vereitelt wird, ist auch das an die Verkäuferin gerichtete Verbot berechtigt, das Eigentumsrecht bücherlich der Verpflichteten zu übertragen.
Der Revisionsrekurs der Verpflichteten muss deshalb ohne Erfolg bleiben.
Entspricht aber die Exekutionsbewilligung dem Gesetz, steht dem Drittschuldner kein Rekursrecht zu. Er kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist (Heller-Berger-Stix, 645 u. 2135; SZ 15/148; SZ 14/186). Gleiches gilt, wenn die dritte Person, der im Sinne des § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, die Exekutionsbewilligung anficht. Der Revisionsrekurs der V***** registrierte Genossenschaft mbH ist unzulässig und zurückzuweisen.
Die Verpflichtete hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels.
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