Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 25. Mai 2001 verstorbenen Johann Kössler wurde dessen Testament vom 29. Dezember 1998 kundgemacht. Die drei Testamentserben gaben bedingte Erbserklärungen ab (ON 9). Der Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 10. Juli 2003, dass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels Nachlassvermögens nicht stattfinde (ON 25), wurde vom Rekursgericht aufgehoben (ON 28). Verlassenschaftsvermögen könnte sich aus der Aufhebung eines Schenkungsvertrags ergeben. Darüber sei ein Gerichtsverfahren beim Erstgericht anhängig, das allerdings derzeit ruht. Am 21. Dezember 2005 beantragten zwei Testamentserben, eine Tochter und ein Sohn des Erblassers, die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und sprach neuerlich aus, dass ein Verlassenschaftsverfahren nicht stattfinde und dass das Verfahren gemäß § 72 Abs 1 AußStrG 1954 beendet sei (ON 50).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs dieser beiden erbserklärten Testamentserben nicht statt (ON 54). Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhoben die beiden Testamentserben eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG idgF, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, die am 20. April 2006 beim Erstgericht einlangte (ON 56). Mit ihrer weiteren am 24. April 2006 beim Erstgericht eingelangten Zulassungsvorstellung verbanden die Rechtsmittelwerber neuerlich einen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 57). Beide Rechtsmittel richten sich gegen die Rekursentscheidung ON 54 und sind in der Sache selbst inhaltlich identisch ausgeführt. Die neuerliche (zweite) Rekurserhebung sei nötig, weil vom Rekursgericht die am 7. April 2006 zugestellte Ausfertigung der Rekursentscheidung abverlangt und den Rechtsmittelwerbern eine Ausfertigung der Entscheidung am 20. April 2006 zugestellt worden sei.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 wies das Rekursgericht den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 63 Abs 4 AußStrG zurück. Die relevierte (Rechts-)Frage sei einzelfallbezogen und nicht von erheblicher Bedeutung.
Das Erstgericht legt den Akt zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" (ON 57) vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfehlt, weil entweder über den zweiten Schriftsatz der Rechtsmittelwerber bereits mit der Entscheidung des Rekursgerichts ON 60 schon entschieden wurde oder aber vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" vom Rekursgericht über die neuerlich erhobene Zulassungsvorstellung zu entscheiden ist:
Im Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen des AußStrG idgF anzuwenden, auch wenn im Übrigen auf das Verlassenschaftsverfahren noch die Bestimmungen des AußStrG 1954 idF der WGN 1997 anzuwenden sind. Die Bestimmungen über die Rechtsmittelzulässigkeit und das besondere Verfahren, wenn ein Rekursgericht in reinen vermögensrechtlichen außerstreitigen Angelegenheiten - wozu auch Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren gehören (10 Ob 45/04x uva) - bei einem Wert des Entscheidungsgegenstands von unter 20.000 EUR den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§§ 14, 14a und 16a AußStrG 1854) haben inhaltlich keine Änderung erfahren (§§ 62 f AußStrG idgF; 6 Ob 148/05s). Vor einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat das Rekursgericht über den Antrag auf Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs zu entscheiden (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG). Bei Ablehnung einer Abänderung hat das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung samt den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs mit unanfechtbarem Beschluss zurückzuweisen (§ 63 Abs 4 AußStrG). Ein solcher Beschluss wurde hier mit der Entscheidung ON 60 auch gefasst. Fraglich kann hier nur sein, ob von der Zurückweisung auch die zweite Zulassungsvorstellung samt damit verbundenem „außerordentlichen Revisionsrekurs" erfasst ist. Bejahendenfalls fehlte es an einer angefochtenen Entscheidung und wäre die Rechtsmittelvorlage wegen schon erfolgter Erledigung obsolet, verneinendenfalls hätte das Erstgericht aber vor der Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof eine Entscheidung des Rekursgerichts über die dann noch offene (zweite) Zulassungsbeschwerde der Rechtsmittelwerber einzuholen oder jedenfalls Erhebungen über bestehende Unklarheiten (über den Umfang der Zurückweisung des im Beschluss ON 60 und allenfalls auch über einen noch aufrechten Anfechtungswillen der Rechtsmittelwerber) durchzuführen gehabt, um so die Frage einer schon eingetretenen Rechtskraft der angefochtenen Rekursentscheidung bzw die Frage, ob überhaupt noch eine nicht erledigte Anfechtung vorliegt, verlässlich beurteilen zu können.
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