Spruch:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrage zurückgestellt, den Beschluß vom 9.September 1988, 3 a R 414/88-5, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob ein Revisionsrekurs zulässig ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der vorliegenden Exekutionssache betreiben zwei Kinder und deren Mutter, die im Kopf des Antrags zwar nicht als dritte betreibende Partei angeführt wurde, aber offenbar als solche auftrat, ihre Unterhaltsansprüche, und zwar die Kinder je zur Hereinbringung eines Rückstandes von 750 S und des laufenden Unterhaltes von 2.500 S monatlich, die Mutter zur Hereinbringung eines Rückstandes von 1.500 S und des laufenden Unterhaltes von 5.000 S monatlich. Bei jedem der drei Unterhaltsberechtigten liegt der Wert des Dreifachen der jährlichen Unterhaltsleistung (§ 58 Abs 1 JN) zuzüglich des Rückstandes im sog. Zulassungsbereich. Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN liegen nicht vor; mehrere Unterhaltsberechtigte sind nicht Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO, weil sie in Ansehung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche weder in Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind, sodaß es sich nur um formelle Streitgenossen (bzw. hier Vollstreckungsgenossen) handelt (vgl zur früheren Rechtslage Entscheidungen wie EFSlg 25.873 oder JBl 1956, 212 und JBl 1957, 99 selbst für Zwillinge; nur insofern kritisch Fasching, Komm II, 182; oder zur jetzigen Rechtslage den vergleichbaren Fall der Ansprüche mehrerer Pflichtteilsberechtigter EFSlg 49.257). Das Gericht zweiter Instanz hätte daher gemäß den auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 526 Abs 3 (iVm § 500 Abs 3) und 528 Abs 2 ZPO aussprechen müssen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.
Falls ausgesprochen wird, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, muß den Revisionsrekurswerbern Gelegenheit gegeben werden, den Revisionsrekurs durch die gesonderte Angabe der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
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