Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte den Betreibenden zur Sicherung einer Teilforderung von 400.000 EUR antragsgemäß die Exekution zur Sicherstellung durch zwangsweise Pfandrechtsvormerkung an zwei Liegenschaften der Verpflichteten; der zugrunde liegende Exekutionstitel war zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
Das Rekursgericht änderte die Exekutionsbewilligung über Rekurs der Verpflichteten dahin ab, dass es die sich aus dem Exekutionstitel ergebende Zug-um-Zug-Verpflichtung der Betreibenden (Rückübertragung zweier Liegenschaften) in die Exekutionsbewilligung aufnahm. Eine Zug-um-Zug-Verpflichtung sei auch dann in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, wenn dies die Betreibenden nicht begehrt hätten. Dabei mache es auch keinen Unterschied, dass hier lediglich die Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung beantragt worden sei. Die Rechtfertigung der Vormerkung erfolge nach § 41 lit b GBG nur mehr durch Nachweis der Vollstreckbarkeit des Titels, ohne dass eine darin enthaltene Einschränkung (Zug-um-Zug-Verpflichtung) neuerlich zu prüfen und im Grundbuch einzutragen wäre. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt sei.
Inzwischen erwuchs der Exekutionstitel infolge Zurückweisung der dagegen von den Verpflichteten erhobenen außerordentlichen Revision in Rechtskraft. Das Erstgericht bewilligte am 24. Juni 2011 über Antrag der Betreibenden die Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit beim vorgemerkten Pfandrecht und - in Entsprechung der abändernden Rekursentscheidung - überdies die Zug-um-Zug-Verpflichtung der Betreibenden (Rückübertragung bestimmter Liegenschaftsanteile). Dieser Beschluss wurde am 27. Juni 2011 im Grundbuch vollzogen.
Rechtliche Beurteilung
Der am 5. Juli 2011 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem sie die Wiederherstellung der (uneingeschränkten) Sicherungsexekutionsbewilligung des Erstgerichts anstreben, ist nicht zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist stets das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers (Beschwer), das zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss (RIS-Justiz RS0041770, RS0043815). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495).
Im Hinblick auf die mittlerweile infolge Rechtskraft des Exekutionstitels bewilligte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die für die Befriedigungsexekution auch nach dem Standpunkt der Betreibenden unbestrittenermaßen die sich aus dem Exekutionstitel ergebende Zug-um-Zug-Verpflichtung der Betreibenden (Rückübertragung von Liegenschaftsanteilen) beinhaltet, ist es inzwischen von bloß theoretisch-abstrakter Bedeutung, ob die Sicherungsexekution seinerzeit (vor Rechtskraft des Exekutionstitels) im Sinn des Standpunkts der Betreibenden ohne Rücksicht auf die Zug-um-Zug-Verpflichtung oder entsprechend der vom Rekursgericht seinem Beschluss zugrunde gelegten Rechtsansicht unter Berücksichtigung dieser Zug-um-Zug-Verpflichtung erfolgen hätte müssen. Ein allfälliges Interesse der Betreibenden an der Abänderung der erst- oder zweitinstanzlichen Kostenentscheidung vermag das Rechtsschutzinteresse (Beschwer) in dritter Instanz keinesfalls zu begründen (RIS-Justiz RS0002396).
Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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