Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Exekutionsbewilligungsbeschluss der ersten Instanz mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass das seit 23. März 1984 mit 10,5 % zu verzinsende Kapital nicht 470.429,19 S, sondern 470.376,11 S beträgt. Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit 14.344,50 S (darin 1.304,04 S Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung
Am 28. März 1984 beantragte der betreibende Krankenversicherungsträger, ihm aufgrund seines beigelegten vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 22. März 1984 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 720.429,19 S samt 10,5 % Zinsen seit 23. März 1984 „von 470.429,19 S“ und der Antragskosten die Exekution durch Pfändung und Einziehungsüberweisung der dem Verpflichteten als Pensionist gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zustehenden Alterspension zu bewilligen.
In dem (nach Verbesserung) gegen den Verpflichteten als persönlich haftenden Gesellschafter der prot. Firma C***** & Co KG gerichteten Rückstandsausweis, der das auch auf dem Exekutionsantrag angeführte Aktenzeichen der betreibenden Partei BE 9013075 trägt, bestätigt die betreibende Partei folgende ordnungsgemäß vorgeschriebene und vollstreckbare Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich jener Beiträge, die die Krankenkassen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für fremde Zwecke einzuheben haben) samt Nebengebühren:
Beitragszeitraum Schilling
Abrechnung 04/79 743,14
RAbrechnung 08/80 11.269,27
RAbrechnung 09/80 9.396,81
Abrechnung 10/80 29.175,08
Abrechnung 11/80 27.705,58
1. BZ.113/1 11/80 400,00
Abrechnung 12/80 39.104,08
2. Nachtrag 12/80 1.742,76
Abrechnung 01/81 26.044,54
3. N.Beitr.Pr 01/81 208.986,74
1. BZ.113/1 01/81 40.000,00
Abrechnung 02/81 27.160,79
RAbrechnung 03/81 17.576,60
2. Nachtrag 09/81 1.500,13
R 3.N.Beitr.Pr 10/81 69.970,59
1. BZ.113/1 10/81 20.000,00
Summe 530.776,11
Verzugszinsen 185.459,42
berechnet bis 22.03.84
Nebengebühren 1.847,47
restliche Verzugszinsen mit
Nachtr. für 05/80 und 08/81
2.346,19
Gesamtsumme 720.429,19
Zur Führung der gerichtlichen Exekution wurde von der betreibenden Partei gemäß § 3 Abs 2 VVG 1950 die Exekutionsfähigkeit der in diesem Rückstandsausweis bezeichneten Versicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von 720.429,19 S samt 10,5 % Verzugszinsen seit 23. März 1984 von 470.376,11 S bestätigt und erklärt, dass dieser Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Exekutionsantrag ab. Der Rückstandsausweis entspreche nicht den Inhaltserfordernissen des § 64 Abs 2 ASVG. Im Exekutionsantrag fehle entgegen § 54 Abs 1 Z 2 EO die bestimmte Angabe des für den betriebenen Anspruch vorhandenen Exekutionstitels, weil dieser nur mit seinem Datum, nicht aber auch mit dem Identifizierungsmerkmal „BE 9013075“ bezeichnet sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, welche die Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Es ist zwar nicht Sache des Gerichts, die materielle Richtigkeit eines Rückstandsausweises zu überprüfen (Heller-Berger-Stix I 91; die in der dortigen Anmerkung 2 zitierte Judikatur sowie EvBl 1973/82 und EvBl 1977/30), wohl aber, ob die Urkunde den vom Gesetz vorgeschriebenen Inhalt hat (Heller-Berger-Stix aaO; SZ 30/76; EvBl 1973/82, EvBl 1977/30 ua).
Nach § 64 Abs 2 ASVG hat der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs 5 dieses Gesetzes berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, - also der zuständige Träger der Krankenversicherung, im vorliegenden Fall daher die betreibende Partei - zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen (Abs 1). Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (Satz 2). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO (Satz 3). Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden (Satz 4).
Im Hinblick auf den letztzitierten Satz ist die Ausweisung der in den einzelnen Beitragszeiträumen (Monaten) rückständigen Beiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren als einheitliche Summen nicht gesetzwidrig.
Entgegen der Meinung der zweiten Instanz sind die Beitragszeiträume, auf welche die rückständigen Beiträge entfallen, neben denselben klar und eindeutig angeführt. Ob diese Angaben auch richtig sind, das heißt, ob es sich bei den einzelnen Rückständen tatsächlich um solche aus den angegebenen Beitragszeiträumen handelt, ist von den Gerichten nicht zu prüfen.
„BZ 113/1“ ist zweifellos die Abkürzung für einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG, wonach Personen, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden kann.
„N.Beitr.Pr“ weist darauf hin, dass es sich um einen Nachtrag aufgrund einer Beitragsprüfung handelt.
Der Rückstandsausweis hat daher den im § 64 Abs 2 ASVG vorgeschriebenen Inhalt.
Der Rechtsmittelwerberin ist auch darin beizupflichten, dass der für den betriebenen Anspruch vorhandene Titel im Exekutionsantrag im Sinne des § 54 Abs 1 Z 2 EO bestimmt bezeichnet wurde, weil der betreibende Krankenversicherungsträger im Exekutionsantrag ausdrücklich auf seinen dem Antrag beigelegten, darin mit seinem richtigen Datum bezeichneten Rückstandsausweis verwies und überdies im Betreff des Exekutionsantrags die BE-Zahl dieses Rückstandsausweises angab (ähnlich zuletzt 3 Ob 138/84).
Da die im Rekurs des Verpflichteten behaupteten Hindernisse - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat - und auch sonstige Hindernisse der Exekutionsbewilligung nicht entgegenstehen, war dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge zu geben und der Exekutionsbewilligungsbeschluss der ersten Instanz wiederherzustellen, und zwar wegen des bei einem Vergleich des Exekutionstitels mit dem Exekutionsantrag offenkundigen Schreibfehlers mit der diesen berichtigenden, aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe.
Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Rekurses des Verpflichteten beruht auf § 78 EO und den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 74 und 78 EO sowie auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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