European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00167.25T.1028.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurswird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag der Betreibenden, ihr gegen die Verpflichtete aufgrund eines näher bezeichneten bulgarischen Exekutionstitels zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von umgerechnet 522,29 EUR sA die Exekution zu bewilligen, ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der von der Betreibenden dagegen dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
[4] Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, ohne dass es auf die darin relevierten Rechtsfragen ankäme.
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