Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil die Zurückweisung der Klage gerechtfertigt ist, wenn die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Tatsache (Besitz der Geschäftslokalschlüssel) von vorneherein ungeeignet ist, auf die Entscheidung in der Hauptsache unter Zugrundelegung der imm Vorprozeß vertretenen Rechtsansicht (JBl 1954, 98; SZ 59/14 ua) Auswirkungen zu zeigen (JBl 1979, 268; SZ 54/51 ua), und sich daher die Rechtsansicht des Rekursgerichtes auf eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beziehen konnte.
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