OGH 3Ob158/18h

OGH3Ob158/18h21.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** s.s., *****, vertreten durch Maggi Brandl Kathollnig Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei W*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 650.082,83 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Juni 2018, GZ 4 R 75/18f‑11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 13. März 2018, GZ 6 E 874/18y‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00158.18H.0921.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 13. März 2018 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Verpflichteten dennoch – außerdem lange nach Ablauf der 14‑tägigen Frist des § 521 Abs 1 erster Satz ZPO iVm § 78 EO (vgl jüngst 3 Ob 74/18f) – erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 43/18x).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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