Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht stellte den vom Verpflichteten durch seine Mutter erhobenen Rekurs gegen die Zurückweisung eines gegen einen anderen Beschluss erhobenen außerordentlichen Rechtsmittels zur Verbesserung zurück, weil die anwaltliche Fertigung fehlte.
Das Rekursgericht wies den sowohl in ihrem eigenen Namen als auch namens ihres Sohnes, gegen den Verbesserungsauftrag gerichteten Rekurs der Mutter des Verpflichteten als unzulässig zurück. Soweit der Rekurs im eigenen Namen der Vertreterin eingebracht worden sei, sei er wegen fehlender Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Darüber hinaus seien Verbesserungsaufträge gemäß § 85 Abs 3 ZPO nicht abgesondert bekämpfbar. Im Rekursverfahren bestehe - wie der Vertreterin aus diesem und anderen Verfahren bekannt sei - gemäß §§ 78 EO iVm 27 Abs 1 ZPO Rechtsanwaltspflicht.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten, wiederum durch seine Mutter vertreten, als „Revision“ und „außer ordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Eine hievon ausgenommene familienrechtliche oder bestandrechtliche Streitigkeit iSd § 502 Abs 4 und 5 ZPO sowie ein Verbandsprozess oder eine arbeits- oder sozialrechtliche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Auf Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht den Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts aus formellen Gründen zurückwies, ist auch nicht § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anwendbar, diese Beschlüsse sind vielmehr auch nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (Zechner in Fasching/Konecny 2 § 519 Rz 20 mwN und § 528 Rz 88).
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher im Hinblick auf den 5.000 EUR nicht übersteigenden Streitwert jedenfalls unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Fertigung des Rechtsmittels bedürfte (RIS-Justiz RS0120029).
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