OGH 3Ob156/18i

OGH3Ob156/18i21.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Roch, Dr. Rassi, Dr. Kodek und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. M*****, 2. M*****, beide vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 57.961,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. März 2018, GZ 15 R 16/18k‑43, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00156.18I.0921.000

 

Spruch:

1. Der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juni 2018, ON 47, wird zurückgewiesen.

2. Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Nachträge und Ergänzungen – wie hier der Schriftsatz ON 47 – sind zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041666).

2. Die Klägerin zog ihre außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 13. September 2018 zurück. Das ist gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz

RS0042041 [T2, T3]).

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