European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00156.18I.0921.000
Spruch:
1. Der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juni 2018, ON 47, wird zurückgewiesen.
2. Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Nachträge und Ergänzungen – wie hier der Schriftsatz ON 47 – sind zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041666).
2. Die Klägerin zog ihre außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 13. September 2018 zurück. Das ist gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz
RS0042041 [T2, T3]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)