OGH 3Ob154/08f (RS0124292)

OGH3Ob154/08f3.10.2008

Rechtssatz

Die Weitergeltung einer „schlichten" Vollmacht, die weder die strengen Formvorschriften des § 284f ABGB erfüllt noch eine Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsfähigkeit darstellt, steht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht entgegen. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Verlust der Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit zur Kontrolle des Bevollmächtigten und für einen allfälligen Widerruf der Vollmacht ein Sachwalter zu bestellen.

Normen

ABGB §284f
ABGB §284g
ABGB §1007
AußStrG 2005 §117
AußStrG 2005 §120
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2

3 Ob 154/08fOGH03.10.2008
7 Ob 98/12fOGH28.06.2012

Dokumentnummer

JJR_20081003_OGH0002_0030OB00154_08F0000_003

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