Spruch:
1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
2. Über den Rekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von 1.450 EUR verhängt.
Text
Begründung
Das Oberlandesgericht wies die Ablehnung sämtlicher Richter eines Landesgerichts durch den nunmehrigen Rekurswerber als unzulässige Pauschalablehnung und deswegen, weil aus einer bestimmten Rechtsmeinung keine Befangenheit abzuleiten sei, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der von diesem erhobene Rekurs, dem es an jeglichem sachlichen Argument gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gebricht, ist nicht berechtigt. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
In seinem Rechtsmittel bezeichnet der Rekurswerber - teilweise namentlich genannte - Richter (auch des Obersten Gerichtshofs) als „Kinderficker", „Quotenfotzen", „Verbrecherhuren", „psychopathische Päderasten", „Araberfotze", „Quotenhuren", „Schwuchtelwichser", „Inzuchtrichter" und dergleichen. Er verwendet das (explizite) Götzzitat und andere unflätige Aufforderungen.
Nach § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO kann gegen Parteien, welche die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Der Rekurswerber wurde (auch vom Obersten Gerichtshof) schon wiederholt wegen schriftlicher Beleidigungen (etwa zu 1 Ob 80/05d mit einer Ordnungsstrafe von 1.000 EUR für weniger zahlreiche, aber gleichfalls schwerst herabsetzende und entwürdigende Äußerungen über Richter) bestraft. Da der Rekurswerber sich auch durch diese Strafen nicht von solchen Ausfällen abhalten lässt, ist es erforderlich, eine noch höhere Ordnungsstrafe nach § 22 AußStrG iVm § 220 ZPO über ihn zu verhängen. Angesichts des Umfangs und der Art der Beschimpfungen ist der Strafrahmen auszuschöpfen.
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