OGH 3Ob152/24k; 3Ob32/25i (RS0135250)

OGH3Ob152/24k; 3Ob32/25i24.6.2025

Rechtssatz

Für die Rechteexekution auf die Top-Level-Domain „at“ ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz der österreichischen Registrierungsstelle befindet. Für eine Exekution auf die Top-Level-Domain „com“ fehlt hingegen die internationale Zuständigkeit.

Normen

EO §4 Abs2

3 Ob 152/24kOGH28.10.2024
3 Ob 32/25iOGH24.06.2025

vgl; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist eine Exekutionsführung in die Rechte an einer Internet-Domain möglich und zulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20241028_OGH0002_0030OB00152_24K0000_000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)