European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00152.21F.1021.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß
§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Unterbrechungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit einem Schiedsspruch des Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce vom 13. Juni 2017 wurde die Verpflichtete (ua) zur Zahlung von 9.200.000 EUR sA verpflichtet. Der Betreibende beantragte die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs für Österreich und die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der titulierten Forderung von 9.200.000 EUR sA.
[2] Mit Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2018, 3 Ob 153/18y, wurden die im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung – allerdings nach abschließender (verneinender) Erledigung sämtlicher weiterer von der Verpflichteten eingewendeten Versagungsgründe ausschließlich zur Klärung der behaupteten Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung nach zypriotischem Recht – aufgetragen.
[3] Im zweiten Rechtsgang bejahten die Vorinstanzen nach Einholung eines Rechtsgutachtens die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach zypriotischem Recht und erklärten daher (neuerlich) den Schiedsspruch für Österreich für vollstreckbar.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[5] 1. Das Ergebnis der Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist grundsätzlich einzelfall-bezogen (vgl RS0045045 [T7]). Nichts anderes gilt für die Frage der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung. Der Oberste Gerichtshof ist auch nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder gar die Fortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen (RS0042940 [T3]). Eine erhebliche Rechtsfrage kann daher bei Anwendbarkeit fremden Rechts nur dann vorliegen, wenn dieses Recht unzutreffend ermittelt oder eine in dessen ursprünglichem Geltungsbereich in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht missachtet wurde oder dem Rechtsmittelgericht grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RS0042940 [T9]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
[6] 2. Soweit sich die Verpflichtete auch in dritter Instanz wiederum auf die angebliche Missachtung der Bindungswirkung der in einem Verfahren zwischen den Streitteilen ergangenen Entscheidung des Zivilgerichts in Nikosia beruft, genügt der Hinweis auf Punkt 10. der Vorentscheidung 3 Ob 153/18y, wonach alle übrigen Versagungsgründe bereits abschließend verneint wurden. Schon aus diesem Grund kommt die von der Verpflichteten angeregte Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zu diesem Thema nicht in Betracht. Für den Antrag der Verpflichteten auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Zivilgerichts in Nikosia fehlt unter diesen Umständen ebenfalls von vornherein eine Rechtsgrundlage.
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