Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Würdigung des Ausbleibens des Geschäftsführers der 1.Bekl.GembH iSd § 381 ZPO ist allein an den Obersten Gerichtshof nicht herantragbare Beweiswürdigung (JBl 1976, 376 ua); überdies könnte ein Verfahrensmangel in erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneinte, nicht erneut in der Revision geltend gemacht werden; im übrigen entfernen sich die Revisionswerber von den Tatsachenfeststellungen der Beweisinstanzen und versuchen, Tatsachenfeststellungen zu unterstellen, die sie vergeblich in ihrer Beweisrüge vor dem Berufungsgericht erreichen wollten. Sie zeigen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
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