OGH 3Ob1517/86

OGH3Ob1517/8617.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Horst G***, Betriebsleiter, Grändelweg 8b, 6850 Dornbirn, und 2. Hilde G***, im Haushalt, Grändelweg 8b, 6850 Dornbirn, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. Reinhard R***, Kaufmann, Grändelweg 6, 6850 Dornbirn, und 2. Monika R***, Angestellte, Grändelweg 6, 6850 Dornbirn, beide vertreten durch Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,-), infolge ao. Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 6.Mai 1986, GZ 1a R 183/86-29, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Text

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß

Rechtliche Beurteilung

§ 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO), weil das Berufungsgericht im Einklang mit den in der Rechtsprechung zu dem im § 484 ABGB vorgezeichneten Interessenausgleich zwischen den aus der Dienstbarkeit Berechtigten und Belasteten zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen (SZ 53/149; SZ 56/46) und mit auch für eine Exekutionsführung ausreichender Deutlichkeit jedes die Vorbeifahrt unzumutbar behinderndes Abstellen von Fahrzeugen auf dem Servitutsweg als unzulässige Einschränkung des Fahrtrechtes ansah und die Zufahrt zum eigenen Haus der Belasteten eine (unzumutbare) Behinderung der Dienstbarkeitsberechtigten nicht rechtfertigen kann, wie dies schon in der die selben Parteien betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 519/84 angedeutet worden war.

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