Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 CMR gilt auch für Ansprüche des Frachtführers (EvBl. 1976/215) und dessen Standgeldforderungen (TranspR 1982, 153 = MDR 1982, 821). Selbst wenn man daher nicht von einem einheitlichen für alle drei Fahrten geltenden schon im September 1982 abgeschlossenen Beförderungsvertrag sondern von einem erst am 13.12.1982 (Beginn der dritten Fahrt) nur für die dritte Fahrt abgeschlossenen gesonderten Beförderungsvertrag ausgehen will, war der letzte Tag der Verjährungsfrist der 13.3.1983 und die erst am 14.3.1983 eingebrachte Klage insofern (vom Zeitablauf her) verspätet, was auch in der außerordentlichen Revision nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 1497 ABGB durch Anerkennung fand hinsichtlich der Standgeldforderung nicht statt. Damit verbleiben folgende von der Revisionswerberin relevierte zwei Fragen:
1) Haben Vergleichsverhandlungen stattgefunden, die nach neuerer Rechtsprechung einen Hemmungsgrund eigener Art darstellen (MietSlg. 35.280 u.a.)?
2) Kann die klagende Partei der Verjährungseinrede die Replik der Arglist entgegenhalten, weil die beklagte Partei in ihrem Schreiben vom 21.11.1983 (Beilage A) ankündigt, sie wolle hinsichtlich des Standgeldes ihrerseits ihren Auftraggeber klagen, wodurch sich die strittige Sache klären lassen könnte? Der Lösung dieser beiden Rechtsfragen kommt jedoch keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z. 1 ZPO zu. Der Beurteilung der Frage, ob die zu 1) allein in Betracht kommende Korrespondenz (Mahnung des Gläubigers Blg.G, Bestreitungsschreiben des Schuldners Blg.A, das den schon erwähnten Vorschlag enthält, die Sache in einem Parallelprozeß zu klären, aber sofortiges Ablehnungsschreiben des Gläubigers Blg.N mit Klagsankündigung bei Nichtzahlung bis 20.1.1984) wirklich Vergleichsverhandlungen darstellt oder nicht, kommt nämlich keine über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende Bedeutung für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu.
Und zu 2) trifft zwar zu, daß die klagende Partei wenn schon nicht ausdrücklich so doch inhaltlich (was i.S. von Entscheidungen wie MietSlg. 25.171/14 ausreichen würde) durch ihr Vorbringen in S. 22 und 46 d.A. die Arglistreplik grundsätzlich erhoben hat. Die klagende Partei hat aber nie erläutert, weshalb auch noch nach ausdrücklicher und unmißverständlicher Ablehnung des Vorschlages der beklagten Partei (Schreiben der klagenden Partei vom 23.12.1983, Blg.N) die Erhebung der Verjährungseinrede durch die beklagte Partei gegen Treu und Glauben verstoßen sollte. Wenn das Berufungsgericht das konkrete Vorbringen der klagenden Partei in diesem Rechtsstreit bei dieser Sachlage insofern dahin deutet, daß hier ein entsprechendes Vorbringen der klagenden Partei fehle, geht auch die Beurteilung dieser Frage nicht über den konkreten Einzelfall hinaus.
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