Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Kostenrekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dessen ungeachtet bekämpft die betreibende Partei diese Entscheidung mit der Behauptung, wegen einer 20.000 EUR übersteigenden offenen Gesamtschuld des Verpflichteten sei der Revisionsrekurs doch zulässig. Dieser ist aber nicht nur aus dem vom Rekursgericht bereits genannten Grund, weil es allein um eine Entscheidung im Kostenpunkt geht, sondern auch nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil die Entscheidung erster Instanz voll bestätigt wurde und kein Fall der Klagezurückweisung aus formellen Gründen vorliegt, jedenfalls unzulässig und daher jedenfalls zurückzuweisen. Die Höhe der betriebenen Forderung ist somit nicht von Bedeutung. Selbst wenn man aber das Betreiben nur eines Teils der titulierten Forderung der Teileinklagung nach § 55 Abs 3 JN gleichhalten wollte, ist darauf hinzuweisen, dass nach stRsp für die Revisions(rekurs)zulässigkeit nur der geltend gemachte Teil maßgebend ist (6 Ob 508/91 = SZ 64/150 uva; RIS-Justiz RS0042348; RS0042500; Kodek in Rechberger², § 502 ZPO Rz 1, § 528 Rz 2), hier also der Betrag von exakt 20.000 EUR.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)