OGH 3Ob1507/88

OGH3Ob1507/8816.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude L***, Hauseigentümerin, Wien 19, Weimarerstraße 81, vertreten durch Dr. Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Günter V***, Privater, Wien 3, Münzgasse 1/8-9, vertreten durch den Sachwalter Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Mai 1988, GZ 41 R 112/88-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der in der Revision angeschnittenen prozessualen Rechtsfrage, ob eine behinderte Person nach § 273 ABGB mehrfach zur Parteienvernehmung zu laden ist, kann auf den geltend gemachten Mangel nicht eingegangen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel, die schon das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden können (MietSlg 38.793 ua), was umso weniger im Rahmen einer außerordentlichen Revision möglich ist.

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