Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der in der Revision angeschnittenen prozessualen Rechtsfrage, ob eine behinderte Person nach § 273 ABGB mehrfach zur Parteienvernehmung zu laden ist, kann auf den geltend gemachten Mangel nicht eingegangen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel, die schon das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden können (MietSlg 38.793 ua), was umso weniger im Rahmen einer außerordentlichen Revision möglich ist.
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