Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Annehmende ist deutsche Staatsangehörige, das Wahlkind Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina. Die Vorinstanzen verweigerten die Bewilligung der von den Antragstellern angestrebten Adoption, weil die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Annahme an Kindesstatt zufolge § 26 Abs 1 IPRG idF BGBl I 2004/58 nach dem Personalstatut des Annehmenden und des Kindes zu beurteilen seien. Nach dem danach (auch) anzuwendenden Recht Bosnien-Herzegowinas sei aber die hier beabsichtigte Erwachsenenadoption nicht zulässig. Die Antragsteller sehen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG im Fehlen von Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung der § 26 Abs 1 und § 5 Abs 1 IPRG bei Antragstellern, von denen keiner die österreichische Staatsbürgerschaft habe.
Rechtliche Beurteilung
Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich nicht. Denn die Anwendung der Kollisionsnormen des IPRG ist von der Staatsangehörigkeit der Verfahrensparteien unabhängig, sie ist vielmehr stets geboten, wenn ein inländisches Gericht einen Sachverhalt mit Auslandsberührung (internationalen Sachverhalt) zu beurteilen hat (8 Ob 599/85 = IPRE 2/20; Verschraegen in Rummel³, vor § 1 IPRG Rz 3, § 1 IPRG Rz 1). Dies ist hier infolge Antragstellung an ein österreichisches Gericht der Fall. Die Anwendung des § 26 Abs 1 IPRG (kumulative Prüfung nach den aufgrund der Personalstatute beider Teile des Adoptionsvertrags zu ermittelnden Voraussetzungen) kann aber nicht dadurch umgangen werden, dass das Heimatrecht der Erstantragstellerin nur eine Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen nach dem Recht des Annehmenden vorsieht. Auch die Regelungen des Heimatrechts des Wahlkinds sind zu berücksichtigen, die Erwachsenenadoption ist daher in Österreich nicht (mehr) möglich, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nach dem Heimatrecht des Wahlkinds ausgeschlossen ist (7 Ob 2/05b mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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