Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.
Text
Begründung
Dem Kläger wurde zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 26.000,- samt Zinsen und Kosten gegen den Verpflichteten Albert L*** am 3. Jänner 1980 die Pfändung und am 14. Jänner 1980 die Überweisung einer Werklohnforderung gegen die E***-U*** Aktiengesellschaft bewilligt, der der Exekutionsbewilligungsbeschluß am 21. Jänner 1980 zugestellt wurde. Zur Sicherung seiner weiteren Forderungen gegen Albert L*** von S 104.200,- und S 80.500,- samt Zinsen wurde am 4. Jänner 1980 die Pfändung der Werklohnforderung des Albert L*** gegen die E***-U*** Aktiengesellschaft bewilligt und das Zahlungsverbot der Drittschuldnerin am 10. Jänner 1980 zugestellt. Diese äußerte sich zunächst nach § 301 EO, es sei nur eine Forderung des Albert L*** von S 110.871,10 fällig, die am 1. Dezember 1979 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der D*** I***
Gesellschaft m.b.H. von S 38.336,91 samt Anhang gepfändet, aber auch von der hier beklagten Bank infolge einer Zession vom 12. Oktober 1979 und von der A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. in Anspruch genommen werde. Zugunsten dieser drei Ansprecher, sowie weiters der Volksbank K***-M*** reg. Genossenschaft m.b.H. der "A***" Baustoffhandelsgesellschaft Adolf K*** & Co und der W*** S*** W*** Versicherungsanstalt, sowie
zugunsten des Klägers erlegte die Drittschuldnerin am 13. August 1980 "gemäß § 307 EO und § 1425 ABGB" S 91.411,58. Das Exekutionsgericht nahm den Erlag an. An der Verteilungstagsatzung am 25. März 1981, zu der alle genannten Erlagsgegner geladen worden waren, nahmen nur die beklagte Bank, der Kläger, der Verpflichtete und die A*** Z***
Gesellschaft m.b.H. teil. Diese und der Kläger erhoben Widerspruch gegen die Berücksichtigung anderer Forderungen. Der Kläger führte aus, die Abtretung an die beklagte Bank sei unwirksam, weil sie keine bestimmte Forderung zum Gegenstand habe und "gläubigerschädigend" sei, die Forderung sei erst Anfang Jänner 1980 "im Namen der A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. entstanden". Das Exekutionsgericht verwies den Widerspruch des Klägers auf den Rechtsweg, wies der beklagten Bank zur teilweisen "Berichtigung der Forderungsabtretung zufolge angenommener Erklärung vom 12. Oktober 1979" (Abtretungserklärung) den Betrag von S 82.179,26 und der betreibenden D***-I*** Gesellschaft m.b.H. den restlichen Erlagsbetrag von S 9.232,32 zu und verfügte, daß sich der auf den Rechtsweg verwiesene Kläger binnen einem Monat darüber auszuweisen hätte, daß er die Widerspruchsklage anhängig gemacht habe, widrigens der Verteilungsbeschluß ausgeführt würde. Gegen den Verteilungsbeschluß wurde von keiner Partei ein Rechtsmittel erhoben.
Der Kläger erhob rechtzeitig am 30. April 1981 die Widerspruchsklage. Er strebt damit die Aufhebung der Zuweisung von S 82.179,26 an die beklagte Partei und die Zuweisung des nach Befriedigung der Forderung der ihm vorgehenden betreibenden Partei D***-I*** Gesellschaft m.b.H. verbleibenden Erlagsrestes von S 62.115,75 zur teilweisen Berichtigung seiner (jetzt durchwegs) vollstreckbaren Forderungen von S 26.000, S 104.200 und S 80.500 jeweils samt Anhang, zusammen S 241.042,44, an ihn selbst an. Die Abtretung der Forderung durch Albert L*** an die beklagte Bank sei nicht wirksam.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Albert L*** habe ihr die Forderung wirksam abgetreten, bevor ein Pfandrecht des Klägers begründet wurde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß Albert L*** zur Besicherung ihm von der beklagten Bank gutgläubig gewährter Zessionskredite seine hinreichend bestimmten künftig entstehenden Werklohnforderungen aus Aufträgen der E***-U*** Aktiengesellschaft schon im Jahr 1979 wirksam abgetreten hat, daß der Werkvertrag mit Albert L*** zustande gekommen war und die vom Kläger mit Albert L*** gegründete A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. erst nach einer Werküberprüfung vom 4. Juli 1980 die Arbeit fertiggestellt hat. Der Werklohn stehe daher der beklagten Bank zu, auf die die Forderung des Albert L*** durch die rechtswirksame der Forderungspfändung vorangegangene Forderungsabtretung übergegangen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, der "mangelhafte Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung" sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte, nicht Folge. Das Gericht zweiter Instanz meinte, auf die Beweisrüge des Klägers nicht eingehen zu müssen, weil die Abweisung des Widerspruchsbegehrens aus rechtlichen Gründen zutreffend sei. In Ansehung der Forderungen von S 104.200,- und S 80.500,- samt Zinsen und Kosten - der Wechselzahlungsauftrag des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Dezember 1979, GZ 23 Cg 409/79-1, ist, nachdem die zur Verbesserung zurückgestellten Einwendungen des Albert L*** nicht wieder vorgelegt wurden, rechtskräftig und
vollstreckbar - fehle es an der Überweisung der gepfändeten Forderungen und damit der Legitimation des Klägers zur Erhebung des Widerspruches im Verteilungsverfahren. Die Verteilung durch das Exekutionsgericht dürfe nur stattfinden, wenn unbestritten oder zufolge rechtskräftiger Entscheidung im Prozeß der Verpflichtete Inhaber der gepfändeten Forderung war. Dies sei hier nicht der Fall, weil die beklagte Bank als Zessionarin und die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. behauptet hätten, die Forderung sei zur Zeit der gerichtlichen Pfändung nicht dem Verpflichteten zugestanden. Der Kläger hätte mit Rekurs den Verteilungsbeschluß bekämpfen müssen, weil bei der Sachlage das Exekutionsgericht (noch) nicht über die Ausfolgung des Erlagsbetrages zu entscheiden hatte. Ein Widerspruch gegen die Berücksichtigung einer Forderung stehe nur dem Berechtigten zu, dessen Anspruch beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes zum Zuge kommen könne. Der Kläger habe kein Widerspruchsrecht gehabt, weil er wegen des Streites, ob die zu seinen Gunsten gepfändete und (in Ansehung der S 26.000,- samt Anhang) auch zur Einziehung überwiesene Forderung überhaupt zum Vermögen des Verpflichteten Albert L*** gehörte, deshalb nicht zum Zuge gekommen wäre, weil überhaupt keine Zuweisung erfolgen durfte. Das Berufungsgericht sprach, weil der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, an Geld S 60.000,- nicht aber S 300.000,-
übersteigt, aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Zu der zu lösenden Rechtsfrage, was mit einem zu Unrecht erhobenen und auf den Rechtsweg verwiesenen Widerspruch zu geschehen habe, wenn gegen den Verteilungsbeschluß kein Rekurs erhoben wurde, liege eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Mit seiner Revision aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft der Kläger das Urteil des Berufungsgerichtes mit dem auf Stattgebung seiner Widerspruchsklage abzielenden Abänderungs- und dem hilfsweise angefügten Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil der Ansicht des Berufungsgerichtes beizutreten ist, daß die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO umschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und der Streitgegenstand im Zulassungsbereich liegt. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Zwar kann hier die Revision nach dem § 503 Abs 2 ZPO nur begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht einzugehen, doch macht der Revisionswerber damit ohnehin nur geltend, das Berufungsgericht habe sich infolge eines Rechtsirrtums mit seiner Tatsachen- und Beweisrüge nicht befaßt. Damit liegt in Wahrheit ohnedies nur eine Rechtsrüge vor, die eine erhebliche Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO betrifft.
Bei der Regelungslücke, was mit einem beim Exekutionsgericht erlegten Betrag zu geschehen hat, ist es einhellige Ansicht, daß sinngemäß die Vorschriften über die Verteilung des Verkaufserlöses von Fahrnissen anzuwenden sind, der erlegte Betrag aber nur verteilt werden darf, wenn unbestritten oder mit Urteil festgestellt ist, daß die überwiesene Forderung überhaupt dem Verpflichteten zustand (Heller-Berger-Stix 2204; Walker, System 4 308;
Petschek-Hämmerle-Ludwig, 199; SZ 17/52; SZ 48/94). Das Gericht darf den erlegten Betrag nicht verteilen, wenn jemand behauptet, die gepfändete Forderung stehe ihm zu und nicht dem Verpflichteten, etwa deshalb, weil die Forderung vor der Pfändung abgetreten wurde oder überhaupt nie zum Vermögen des Verpflichteten gehörte. In diesem Fall haben die Beteiligten das Einvernehmen herzustellen oder den Klageweg zu beschreiten (Heller-Berger-Stix 2205; SZ 19/130).
§ 307 Abs 1 EO enthält auch den Hinweis auf § 1425 ABGB. Die Drittschuldnerin hat mit dem Hinweis darauf, daß neben der Pfändung durch mehrere betreibende Gläubiger auch Dritte die Forderung in Anspruch nehmen, ihren Erlag auf beide Sachverhalte gestützt. Nur Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht 2 232) will den Dritten auf die Exszindierungsklage und die Möglichkeit der Exekutionsaufschiebung verweisen.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß mangels Einigkeit aller Beteiligten die Verteilung durch das Exekutionsgericht verfrüht war, weil nicht nur der Kläger, zu dessen Gunsten zur Befriedigung seiner Forderung von S 26.000,- samt Anhang und zur Sicherung weiterer Forderungen von S 184.700,- samt Anhang ein Pfandrecht begründet war, Anspruch auf die Forderung erhob, sondern auch die beklagte Bank als Zessionar und die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. behaupteten, die gepfändete Forderung stehe ihnen zu. Die Verteilung des nach § 307 EO erlegten Betrages hatte daher erst zu erfolgen, wenn im Rechtsweg die Unrichtigkeit der Behauptung der Dritten festgestellt war.
Nun hat aber das Erstgericht die Verteilung vorgenommen und der Verteilungsbeschluß blieb unangefochten. Es geht nicht an, mit der Begründung, daß nicht zu verteilen gewesen wäre und daß bei richtiger Anwendung des Gesetzes (derzeit) auch keine Zuweisung an den Kläger erfolgen hätte dürfen, dem Kläger das Widerspruchsrecht abzuerkennen. Es ist vielmehr im Verhältnis zwischen den Streitteilen wegen der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses so vorzugehen, als wäre die Forderung im Vermögen des Verpflichteten gestanden, daß an ihr aber das exekutive Pfandrecht und das Befriedigungsrecht der beklagten Bank konkurrieren, so daß entscheidend ist, welcher Anspruch dem anderen vorgeht. Von der Zuweisung an die beklagte Bank ist der Kläger auch insoweit betroffen, als dadurch sein im Rahmen der Sicherungsexekution erworbenes Pfandrecht unterginge. Auch wenn bisher die längst mögliche Rechtfertigung und damit die Überweisung der Forderung aussteht, könnte der betreibende Gläubiger gegen die Berücksichtigung einer von ihm bestrittenen Forderung Widerspruch erheben. Daß bis zur Überweisung keine Zuweisung durch Auszahlung sondern nur durch die gerichtliche Verwahrung stattfindet, wie auch der Drittschuldner beim bloßen Zahlungsverbot zuwarten müßte, ändert nichts an der Berechtigung, der zur Verkürzung seiner Ansprüche führenden Berücksichtigung einer fremden Forderung zu widersprechen. Die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. war am Verteilungsverfahren beteiligt. Der Kläger ist, selbst wenn er Geschäftsführer dieser Handelsgesellschaft wäre, zur Geltendmachung der Rechte dieser Person im eigenen Namen nicht befugt. Auf die Behauptung, die Forderung sei vom Verpflichteten Albert L*** auf die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. übergegangen, wird im weiteren Verfahren nur insoweit einzugehen sein, als die Wirksamkeit der Zession an die beklagte Bank auch daran scheitern könnte, daß im Zeitpunkt der Abtretung der Verpflichtete nicht mehr über die Forderung verfügen konnte. Auch hier wird der zeitliche Ablauf bedeutsam, insbesondere auch, wann die Gesellschaft entstanden ist. Es ist daher unvermeidlich, in diesem Rechtsstreit, der im Sinne des § 1425 ABGB auch endgültig Klarheit schaffen kann, ob die beklagte Partei in die Ausfolgung des Betrages an den Kläger einzuwilligen hat, nachdem alle anderen Beteiligten durch Unterlassung der Anfechtung des Verteilungsbeschlusses der Auszahlung an die beklagte Bank zugestimmt haben, insbesondere auch die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H., deren Widerspruch zurückgewiesen wurde, den Sachverhalt festzustellen. Erst dann kann beurteilt werden, ob die beklagte Bank wirksam ein Befriedigungsrecht an der Forderung erworben hat, weil ihr die Forderung schon vor der Gründung der A*** Z***
Gesellschaft m.b.H. abgetreten wurde oder eine Übertragung auf diese Gesellschaft nicht stattfand. Die Zulässigkeit einer Sicherungsabtretung steht ebenso außer Zweifel (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1392) wie die der Abtretung künftiger Rechte, wenn nur die zukünftig entstehende Forderung ausreichend individualisiert ist (Ertl, aaO, Rz 4 zu § 1393; Strasser in FS Hämmerle 408; SZ 44/108 ua.). Dabei wird nicht nur auf die Erklärung vom 12. Oktober 1979 sondern auf die ihr vorangegangenen Vereinbarungen des Albert L*** mit der beklagten Bank Bedacht zu nehmen sein. Auch zum Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes kann erst dann Stellung genommen werden, wenn die entscheidenden Tatsachen feststehen. Da das Berufungsgericht infolge der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, dem Kläger habe ein Widerspruchsrecht nicht zugestanden, die Erledigung seiner Beweisrüge offen ließ, ist das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neue Entscheidung aufzutragen (§ 496 Abs 3 ZPO). Der Revision ist also in ihrem Aufhebungsantrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.
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