OGH 3Ob147/93

OGH3Ob147/9315.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei P***** GmbH, ***** wegen S 281.428,80 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 25.Mai 1993, GZ 5 R 138/93-5, womit über den Rekurs des Drittschuldners Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 1.Feber 1993, GZ E 508/93-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß insoweit der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluß wieder hergestellt wird.

Der Drittschuldner hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen und der betreibenden Partei die mit S 12.247,20 (darin S 2.041,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der verpflichteten Partei zustehender Forderungen "auf Grund sämtlicher abgeschlossener Werkverträge" gegen die Drittschuldner Gemeinde Wien und Republik Österreich - Bundesministerium für Landesverteidigung.

Das Rekursgericht wies über den Rekurs der zweiten Drittschuldnerin den Exekutionsantrag ab, soweit gegen diese bestehende Forderungen gepfändet und überwiesen werden sollten. Es fehle an der bestimmten Angabe des Exekutionsobjektes iSd § 54 Abs. 1 Z 3 EO, wenn mehrere Forderungen gepfändet und überwiesen werden sollen, ohne diese näher zu bezeichnen. In solchem Falle sei eine Spezifizierung erforderlich. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.

Dem Erfordernis nach § 54 Abs. 1 Z 3 EO, wonach der Exekutionsantrag bei der Exekution auf das Vermögen ua die Bezeichnung der in Exekution gezogenen Vermögensteile zu enthalten hat, ist bei der Exekution auf Geldforderungen entsprochen, wenn die zu pfändende Forderung in einer Weise bezeichnet wird, daß sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt wird (Heller-Berger-Stix 2125 f; SZ 60/278 ua).

Wann die Forderung ausreichend bestimmt ist, wurde in der Rechtsprechung nicht immer einhellig beantwortet. Ergibt sich aus dem Exekutionsantrag, daß dem Verpflichteten nur eine Forderung zustehen kann, sind nähere Angaben entbehrlich (EvBl 1965/93; EvBl 1967/423; SZ 49/44 ua). Kommen dagegen verschiedene Forderungen in Betracht, können nähere Angaben über die zu pfändenden Forderungen notwendig sein, besonders dann, wenn einzelne Forderungen unpfändbar sind (SZ 49/44) oder wenn für einzelne Forderungen eine andere Verwertungsart vorgesehen ist (§ 54 Abs. 1 Z 3 EO, wonach auch alle Angaben in den Exekutionsantrag aufzunehmen sind, die nach Beschaffenheit des Falles für die im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind).

Der Exekutionsantrag des betreibenden Sozialversicherungsträgers soll sich auf die der Verpflichteten als Metallbaugesellschaft aus den mit den Drittschuldnern abgeschlossenen Werkverträgen zustehenden Forderungen erstrecken. Es handelt sich also zwar um mehrere, aber weder in Ansehung der Pfändbarkeit noch der Verwertung verschieden zu behandelnde Forderung. Unklarheiten sind nicht zu befürchten. Ob der Verpflichteten diese Forderungen aus einem oder aus mehreren Werkverträgen zustehen, macht keinen Unterschied. Von der Exekution werden alle Geldforderungen erfaßt, die der Verpflichteten aus zur Zeit der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses bereits abgeschlossenen Werkverträgen mit dem Drittschuldner zustehen. Der betreibenden Partei werden die für genauere Angaben erforderlichen Kenntnisse, etwa über Abschlußzeitpunkt der einzelnen Verträge, Bauvorhaben oder Art der Ansprüche aus dem Werkvertrag im allgemeinen nicht zur Verfügung stehen. Es reicht aus, wenn der Rechtsgrund der zu pfändenden Forderung im Exekutionsantrag genannt ist. Dem Drittschuldner ist es möglich und zumutbar, die Werkverträge in Evidenz zu halten, die bei Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses abgeschlossen waren, und vor Zahlungen an die Verpflichtete festzustellen, ob sie auf Grund solcher Werkverträge zu leisten sind. Dies gilt auch, wenn es sich beim Drittschuldner um eine Rechtsperson handelt, bei der eine Vielzahl von Werkverträgen mit zahlreichen Vertragspartnern vorkommen kann, doch ist durch die Einschränkung auf das Ressort die Evidenzhaltung der anderen Vertragsteile und daher die Feststellung, ob die Verpflichtete dazu zählt, nicht unzumutbar, weil eine gewisse Organisation bei der Verwaltung in einem Bundesministerium zu erwarten und zu verlangen ist.

Von der im rekursgerichtlichen Beschluß erwähnten Ansicht, es genüge nicht, die zu pfändende Forderung als "Forderung aus Bauleistungen" zu bezeichnen, wenn mehrere Forderungen gepfändet werden sollen, (3 Ob 111/85 vom 19.Feber 1986) ist der Oberste Gerichtshof in seiner neuesten Rechtsprechung schon abgegangen (SZ 60/278; RpflSlg 1989/23). Das Erfordernis der Spezifizierung darf nicht überspannt werden. Daß es sich um mehrere (gleichartige) Verträge handelt, macht den Exekutionsantrag noch nicht unbestimmt, weil dann eben alle aus diesem Rechtsgrund bestehenden Forderungen der Verpflichteten gegen den Drittschuldner von der Exekution betroffen sind.

Dies führt zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses im Umfang der Abänderung durch die zweite Instanz.

Da der Drittschuldner durch seinen im Ergebnis nicht berechtigten Rekurs die Kostenbelastung der betreibenden Partei bewirkte, liegt ein Zwischenstreit vor, in dem nach § 78 EO und § 41 und § 50 Abs. 1 ZPO eine Kostenersatzpflicht besteht.

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