OGH 3Ob145/93

OGH3Ob145/9315.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** GmbH,***** vertreten durch Dr.Elisabeth Rösch, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Elfriede K*****, vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen zwangsweiser Räumung einer Liegenschaft, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 14.Juni 1993, GZ R 217/92-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 15.Oktober 1992, GZ 2 C 683/92z-26, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vermieterin kündigte der Mieterin "das im Haus *****, Hauptstraße 27, ... gemietete Einfamilienhaus Nr 28 bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad, WC und Abstellraum" zum 31.Mai 1992 gerichtlich auf. Die Einwendungen der Mieterin wurden als verspätet zurückgewiesen; ihr Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos.

Auf Grund dieser vollstreckbaren Aufkündigung bewilligte das Erstgericht am 25.August 1992 der betreibenden Partei antragsgemäß die zwangsweise Räumung des "Einfamilienhauses ***** Hauptstraße 28".

Die Anträge der betreibenden Partei auf Berichtigung der Hausnummer von 28 auf 27 wies das Erstgericht ab.

Das Erstgericht wies auch den Antrag der betreibenden Partei ab, die zwangsweise Räumung des Einfamilienhauses Hauptstraße 27,***** zu bewilligen, weil "die Kündigung das Haus Hauptstraße 28 betreffe".

Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der betreibenden Partei aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Aufkündigung vom 13.April 1992 die zwangsweise Räumung des von der Verpflichteten in der Hauptstraße 27 ***** bewohnten Einfamilienhauses bewilligt wird, weil in der Aufkündigung der Bestandgegenstand als im Haus ***** Hauptstraße 27, gelegenes "Einfamilienhaus Nr. 28" bezeichnet war, das es im Ort gar nicht gebe, so daß das zu räumende Objekt für jedermann erkennbar bezeichnet war. Die Abweisung des Berichtigungsantrages wurde bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Die Verpflichtete macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, die Bewertung durch das Rekursgericht sei nicht maßgebend, weil für den Revisionsrekurs in Bestandsachen auch in Exekutionssachen die Ausnahme des § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1989 gelten müsse. Da es sich bei den dort erwähnten Familien- und Bestandsachen um existentielle Fragen für den Betroffenen handle, müsse auch im Exekutionsverfahren der selbe Grundsatz gelten und eine planwidrige Regelungslücke im § 528 ZPO angenommen werden.

Dieser Ansicht wird nicht gefolgt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des unmittelbar nur für die Revision geltenden § 502 Abs 3 ZPO, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten (" .. wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird") für die Zulässigkeit der Revision nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes ankommt, für das Rekursverfahren bereits wiederholt abgelehnt (EFSlg 64180; EFSlg 64287; JUS-extra 1993/1202 ua zuletzt 3 Ob 10/93 vom 17. März 1993). Daß § 528 ZPO, der über § 78 EO im Exekutionsverfahren gilt, die im § 502 Abs 3 ZPO normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 502 Abs 2 ZPO, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes S 50.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt, nicht erwähnt sondern ausnahmslos den Revisionsrekurs für unzulässig erklärt, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, stellt entgegen der Ansicht von Fasching (ZPR2 Rz 2004 und Rz 2016) und Stohanzl (MGA-ZPO14 Anm 5 zu § 528 ZPO) keine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, sondern ist damit zu erklären, daß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses weitergehend beschränkt ist als die der Revision (vgl auch Fasching ZPR2 Rz 2016) und daß dies auch berechtigt wäre (so auch Fasching ZPR2 Rz 2004). Mit der Ausnahme familienrechtlicher und einzelner Bestandstreitigkeiten von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung sollte in diesen Prozessen der Zugang zum Obersten Gerichtshof zur Überprüfung der Sachentscheidung nicht vom Wert oder der Bewertung abhängig sein. Ist aber ein vollstreckbarer Titel schon geschaffen, besteht kein Anlaß, im Exekutionsverfahren eine Ausnahme von den sonst geltenden Revisionsrekursbeschränkungen vorzusehen, wenn es nur mehr um die Durchsetzung des Vollstreckungsanspruches geht. Es hat daher dabei zu bleiben, daß der nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßende Ausspruch des Rekursgerichtes bindet und nach § 78 EO und § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO der Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung entgegensteht.

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