European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00145.20Z.0923.000
Spruch:
1. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der verpflichteten Partei „auf Veranlassung gemäß Art 89 Abs 2 B-VG“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 78 EO sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS‑Justiz RS0002511; RS0002321), somit auch jene des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, wonach ein Revisionsrekurs bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig ist (RS0005912 [T7]; RS0042997 [T3]). Ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (RS0044521). Da das vorliegende Rechtsmittel angesichts des Entscheidungsgegenstands – dieser betrug ursprünglich 349,59 EUR bzw nach Einschränkung nunmehr 342,54 EUR – bereits aus diesen Gründen jedenfalls absolut unzulässig ist, erübrigt sich ein Eingehen auf weitere Rechtsmittelbeschränkungen.
[2] Der im Rechtsmittelschriftsatz erhobene und an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Antrag auf Veranlassung gemäß Art 89 Abs 2 B‑VG“ zielt auf die Beantragung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof durch den Obersten Gerichtshof ab. Dieser Antrag ist schon deshalb zurückzuweisen, weil nach ständiger Rechtsprechung den Parteien ein solches Antragsrecht nicht zukommt (RS0058452 [T3]). Die unsubstantiierten verfassungsrechtlichen Ausführungen der Revisionsrekurswerberin sind im Übrigen nicht geeignet, beim erkennenden Senat verfassungsrechtliche Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B‑VG gegen eine für die Fassung dieses Beschlusses präjudizielle Norm zu erwecken.
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