OGH 3Ob14/25t

OGH3Ob14/25t26.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei H*, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolar – Augustin – Mayer in Stockerau, wegen zwangsweiser Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. November 2024, GZ 40 R 198/24z‑24, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00014.25T.0226.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurswird als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht schob die Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung einer von der Gattin des Verpflichteten eingebrachten Exszindierungsklage auf, wobei es die Wirksamkeit der Aufschiebung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig machte.

[2] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung infolge Rekurses der Exszindierungsklägerin dahin ab, dass es die Aufschiebung ohne Sicherheitsleistung anordnete. Die Rechtsmittelentscheidung wurde der Betreibenden am 6. Dezember 2024 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem sie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt, ist verspätet.

[4] Gemäß § 521 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (8 Ob 40/22y mwN). Die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses endete somit am 20. Dezember 2024, sodass das erst am 30. Dezember 2024 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.

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