European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00014.25T.0226.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht schob die Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung einer von der Gattin des Verpflichteten eingebrachten Exszindierungsklage auf, wobei es die Wirksamkeit der Aufschiebung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig machte.
[2] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung infolge Rekurses der Exszindierungsklägerin dahin ab, dass es die Aufschiebung ohne Sicherheitsleistung anordnete. Die Rechtsmittelentscheidung wurde der Betreibenden am 6. Dezember 2024 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem sie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt, ist verspätet.
[4] Gemäß § 521 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (8 Ob 40/22y mwN). Die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses endete somit am 20. Dezember 2024, sodass das erst am 30. Dezember 2024 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
