OGH 3Ob141/89

OGH3Ob141/8910.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** Nassereith-Tarrenz und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., Nassereith, Karl-Mayr-Straße 116a, vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer u.a., Rechtsanwälte in Reutte, wider die verpflichtete Partei Adolf K***, Pensionsinhaber, Seefeld, Andreas-Hofer-Straße 131, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser u.a., Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 2,268.000 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23. Juni 1989, GZ 2 a R 300, 310/89-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21. April 1989, GZ 22 E 7632/88-3, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Auf Grund eines Notariatsaktes und einer Zessionsurkunde wurde zugunsten der betreibenden Partei zur Hereinbringung von 2,268.000 S die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß erwuchs in Rechtskraft. Mit der Begründung, der Notariatsakt enthalte keine konkrete Leistungsverpflichtung, beantragte der Verpflichtete die Einstellung des Exekutionsverfahrens.

Das Erstgericht gab diesem Antrag mit der Begründung statt, der Notariatsakt enthalte neben der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises von 2,268.000 S auch noch andere Verpflichtungen; es könne ihm nicht entnommen werden, welche der Leistungsverpflichtungen der sofortigen Vollstreckbarkeit unterworfen sein sollte.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Einstellungsantrag abgewiesen wurde. Es war der Auffassung, daß der Inhalt des Kaufvertrages, in dem sich die verpflichtete Partei zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet habe, durch den Verweis im "Mantelakt" Teil des Notariatsaktes geworden sei. Die Vollstreckbarkeitsklausel decke daher auch die betriebene Kaufpreisforderung. Nach den Formulierungen des Kaufvertrages handle es sich nicht nur um die Feststellung der Rechtslage, sondern es sei ausdrücklich die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu zwei bestimmten Zeitpunkten bei Terminsverlust formuliert worden. Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung, Leistungszeit und Person des Schuldners seien damit dem Notariatsakt eindeutig zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.

Vorausgeschickt sei, daß sich die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur auf den Exekutionsakt über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (22 E 7632/88 des Erstgerichtes) bezieht. Der gleichartige Beschluß im Verfahren über die auf Grund desselben Notariatsaktes bewilligte Zwangsversteigerung (20 E 47/89 des Erstgerichtes) ist Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens 3 Ob 139, 140/89.

Die von der verpflichteten Partei vorgebrachten Einwände gegen den Exekutionstitel beinhalten keinen Einstellungsgrund, sondern hätten nur mittels Rekurses gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß geltend gemacht werden können.

Nach eingetretener Rechtskraft der Exekutionsbewilligung können Einstellungsanträge wegen Vorliegens von schon zur Zeit der Exekutionsbewilligung bestehenden Umständen nur Erfolg haben, wenn nicht nur die Bewilligung der Exekution selbst unzulässig war, sondern auch der Fortführung der Exekution ein Hindernis entgegensteht. Dies gilt zB im Fall einer sog. perplexen Exekution, für die Wahrnehmung der Exekutionsperre nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens, für sonstige Exekutionsbeschränkungen und dergleichen (vgl. Entscheidungen wie SZ 43/8 und SZ 49/22, ebenso kürzlich 3 Ob 204, 205/88).

Mit dem im Schrifttum ähnlich behandelten Fall der Bewilligung einer Exekution trotz Fehlens eines Exekutionstitels (Heller-Berger-Stix 516; Holzhammer, Öst.

Zwangsvollstreckungsrecht3, 99) lassen sich die von der verpflichteten Partei behaupteten Mängel des Exekutionstitels nicht vergleichen. Nur das völlige Fehlen eines Exekutionstitels könnte als ein auch das weitere Vollzugsverfahren hindernder Umstand in Betracht kommen, der im Gewicht einer nachträglichen Aufhebung oder Unwirksamerklärung des Exekutionstitels iSd § 39 Abs 1 Z 1 EO gleichgesetzt werden könnte.

Es erübrigt sich daher ein Eingehen darauf, ob der vorliegende Notariatsakt nicht ohnedies allen Erfordernissen des § 3 Abs 1 lit a und b NotO entspricht und ob die Bestimmung des § 98 Abs 3 NotO auch zum Tragen kommt, wenn der strittige Kaufvertrag zum integrierenden Bestandteil des Notariatsaktes erhoben wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

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